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England und wir : Rede über Wirtschaftskrieg und Wirtschaftsfrieden gehalten vor dem Verband des Einfuhrhandels am 16. März 1918 / von Helfferich
Entstehung
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Industrie zusamwengeschlossen haben, erwächst dabei eine Auf-habe von besonderer Wichtigkeit. Keine Regierung würde esübernehmen wollen, diese gewaltigen Probleme innerhalb derSchranken ihrer administrativen Einsicht zu lösen. Es ist Ihnenbekannt, daß mein früherer Mitarbeiter, jetzt mein Nachfolger-in dem einen wichtigen Teil meines früheren Pflichtenkreises, derStaatssekretär des Reichswirtschaftsamts Freiherr vonStein, entschlossen ist, zur Bewältigung dieser Aufgaben dievon mir seinerzeit bei der ersten Organisation der Uebergangs-tvirtschaft geschaffenen Anfänge auszubauen und die sachkundigeMitarbeit der praktischen Geschäftswelt im weitesten Maßeheranzuziehen. Ich bin überzeugt, daß es auf diesem Wege ge-lingen wird, die größen Schwierigsten zu überwinden, dieimmer noch vorhanden sein werden, auch wenn der Kriegswillieunserer Feinde gebrochen ist.

Das Vertragsprogramm des Wirtschaftsfrie-dens steht in den grundsätzlichen Punkten fest. Es hat intFrieden mit Rußland bereits Gestalt gewonnen. Es ent-hält die Wiederherstellung der durch Kriegsgesetzebeeinträchtigten Privatrechte, die Freigabe derbeschlagnahmten Vermögenswerte, die Rücküber-tragungdereingezogenenoderz wangsweise ver-äußerten Grundstücke und Unternehmungen, denErsatz der durchKriegsgesetze und völkerrechts-widrige Handlungen der staatlichen Organe oderder Bevölkerung verursachten Schäden. Es enthältferner den Ausschluß aller weiteren Maßn ahnten,dieindasGebietdesWirtschaftskriegesgehören,verbunden mit den Verpflichtungen, solchen Maßnahmen, wennsie von dritter Seite, von Privaten etwa in der Form desBoykotts, ausgehen sollten, innerhalb des eigenen Machtbereichsnach Möglichkeit zu bekämpfen. Der betreffende Artikel inkdeutsch -russischen Friedensvertrag, der Wohl auch für die übrigenFriedensverträge das Muster liefern wird, lautet:

Die vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, daßMit dem Friedensschluß die Beendigung des Krieges auch aufwirtschaftlichem und finanziellem Gebiet erfolgt. Sie ver-pflichten sich, weder direkt noch indirekt an Maßnahmen teil-zunehmen, die auf die Weiterführung der Feindseligkeiten aufwirtschaftlichem oder finanziellem Gebiet abzielen, und innerhalbihres Staatsgebietes solche Maßnahmen mit allen ihnen zuGebote stehenden Mitteln zu verhindern."