Geldsorten wird meist als Parallelwährung bezeichnet; wir werdensehen, ob mit Recht.
Das Goldgeld hatte sich länger als das Silbergeld den Charaktereiner gewissen Jnternationalität gewahrt. Zwei Typen hauptsächlichwurden um die Mitte des 18. Jahrhunderts, als in Deutschland dieBildung geschlossener und einheitlicher Geldsysteme begann, auf demganzen Kontinent geprägt: Die Dukaten und die Pistolen. Deralte Goldgulden war in Deutschland immer mehr durch diese zwei Sortenverdrängt worden.
Dasselbe preußische Münzedikt von 1750, welches den 14-Thalerfußschuf, führte als preußische Goldmünze den Friedrichsdor, 35 Stückauf die 212/4 Karat seiue Mark Gold' ein, ein Stück, welches im Fein-gehalt den Pistolen und Louisdor entsprach.
Für die Bestimmung des durch Friedrich den Großen geschaffenenWährungssysteins ist vor allem daran festzuhalten, daß nach dein Ediktvon 1750 Schulden, welche auf Goldmünzen lauteten, in Friedrichsdor,Schulden auf Silbermünzen in dem neugeschaffenen Silbergeld zu be-zahlen waren. Eine alternative Wahl des Schuldners zwischen beidenGeldmetallen war nicht gestattet; es wurde im Gegenteil gerade für dieStaatseinnahmen, insbesondere die Domänenpachtgelder, Steuern undZölle genan normiert, was in Gold und was in Silber, eventuell welcherTeil des zu entrichtenden Betrags in Gold und welcher in Silber zubezahlen war. Es fehlt also das wesentliche Merkmal der Doppel-währung: die gegenseitige Vertretbarkeit der beiden Metalle.
Dagegen setzte allerdings das Edikt ein festes Wertverhältnis zwischenden neuen Gold- und Silbermünzen fest; es tarifierte den Friedrichsdorauf 5 Thaler und befahl, diese Relation genau zu beobachten.
Dieses Wertverhältnis wurde aber weder im Verkehr beobachtet nochin der Folgezeit von der Gesetzgebung festgehalten. Es wurde vielmehrausdrücklich dem Goldgeld ein Agio bis zu füuf Prozent verstattet ^, eineSchwankungsgrenze, welche bei dem damaligen Wertverhältnis der Edel-metalle auf dem Weltmarkt durchaus genügend war, und welche, als sieanfing, sich zu eng zu erweisen, preisgegeben wurde.
Die Geldverfassung Preußens , wie sie sich in der zweiten Hälfte
! Nach I. G. Hoffmann war der Feingehalt seit etwa 1770 nur 212/z Karat;dieser Feingehalt wurde später im Münzgesetz von 1821 formell anerkannt und bei-behalten.
2 Reskript vom 30. Juli 1864 (nov. oorx. ooust. Nareli. III. S. 457).