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zu schaffen, welche diese an einem Verbot des Umlaufs der Landesmünzender übrigen Vereinsstaaten verhindert hätte. Während der Zugehörig-keit Österreichs znm Münzverein stand es infolgedessen jedem einzelnen derdeutschen Staaten frei, den Umlauf der österreichischen Silbergulden zuuntersagen, ein Recht, von dem allerdings nirgends Gebrauch gemachtwurde. Der Berliner Vertrag von 1867 bestimmt nun iu einem Separat-Artikel, daß die vertragenden Staaten den Umlauf der von andernVereinsstaaten bis zum Schlnsse des Jahres 1867 in Gemäßheit desWiener Münzvertrags geprägten Landesknrantmünzeu bis zum Ablauf desJahres 1870 nicht verbieten sollten'.
Infolge dieser Vereinbarung war mit dem Austritt Österreichs ausdem deutschen Münzverein der österreichische Silbergulden für Deutschlaudaus einem nur thatsächlich geduldeten zn einem vertragsmäßig zugelassenenGelde geworden.
So kommt es, daß die österreichischen Gulden noch in der Münz-reform eine Rolle spielten; die österreichischen Thaler sind noch heute imDentschen Reich gesetzliches Zahlungsmittel.
Welche Ausgestaltung erfuhr nun das Münzwesen auf der Grund-lage des Wiener Vertrages innerhalb desjenigen Teiles des Münzvereins,für welchen er nicht, wie für Österreich , lediglich auf dein Papierstand?
Der Wiener Vertrag enthielt zwei sich widerstreitende Prinzipien,ein Prinzip der Trennung in den Landesmünzsustemen, ein Prinzip derEinheit in der Vereinsmünze. Innerhalb des durch den Vertrag gegebenenRahmens konnten sich die Dinge frei entwickeln.
Anch der Dresdner Vertrag hatte diese beiden Prinzipien enthalten,aber das Prinzip der Einheit hatte sich nicht kräftig ausgestalten können.
Dadurch, daß der Wiener Vertrag auch das Einthalerstück zurVereinsmünze machte, wurde das Gebiet der süddeutschen Guldenwährungfür die Münzen des Thalersvstems völlig erschlossen.
Das süddeutsche Guldengeld dagegen blieb aus dem bereits mehrfacherwähnten Grunde, seinem unbequemen Verhältnis zur Thalerwährung,auf sein ursprüngliches Gebiet beschränkt.
i Die Separatartikel zu dem Berliner Vertrag vom 13. Juni 1867 sind ab-gedruckt in der Manzschen Gesetzausgabe: „Die österr. Gesetzgebung über Münzeu. s. w." von Jgnaz Gruber. Wien 1886. — Vgl. auch Helfferich, Die Folgendes deutsch -österr. Münzvereins. S. 62 ff.