— 57 —
gegründet worden waren, welche von vornherein auf einen sich überpreußisches Gebiet erstreckenden Geschäftskreis berechnet waren.
Die Regierungen dieser Kleinstaatm hatten von der Erteilung derKonzession für die Errichtung einer Zettelbank meist einen direktenfinanziellen Vorteil, und sie erhofften von der Gründung der Bank einenallgemeinen Verkehrsaufschwung für ihr Ländchen. Sie fanden sich deshalbleicht zur Erteilung eines Notenprivilegiums bereit.
So entstand während der fünfziger Jahre eine Überfülle klein-staatlicher Notenbanken, welche in den Jahren 1856 und 1857 durchBankgründungen in Preußen vermehrt wurden, nachdem die preußischeRegierung durch den Landtag genötigt worden war, sich zur Konzessionierungvon Privatnotenbanken bereit zu erklären'.
Wie stark die Entwickelung des Notenwesens war, davon gebenfolgende Zahlen einen Begriff.
Im Jahre 1346 betrug der Banknoten-Umlauf Deutschlands wenigüber 6 Millionen Thaler, im Jahre 1856 bereits gegen 82 Millionen.Im Jahre 1860 erreichte er die Summe von I54Vs Millionen uud wuchsbis 1869 auf ungefähr 236 Millionen Thaler an. Ende des Jahres 1872waren nicht weniger als 456 Millionen Thaler in Banknoten in Umlauf ^.
Dieser enorm anwachsende Notenumlauf war aus den verschieden-artigsten Bestandteilen zusammengesetzt. Jeder einzelne Staat, der eineNoten-Konzession erteilte, gab seiner Zettelbank eine Verfassuug undStatuten, wie es ihm gerade gefiel. So kam es, daß die deutsche Bank-gesetzgebung eine wahre Sammlung aller möglichen Banksysteme enthielt.Das Recht der unbeschränkten Notenausgabe war ebenso vertreten, wieNotenrechte in der Höhe des Aktienkapitals und eines Vielfachen desselben,des eingezahlten Aktienkapitals, des Aktienkapitals zuzüglich des Reserve-fonds. Bei einzelnen Banken war die Höhe des Notenrechts ans einenbestimmten, vom Kapital unabhängigen Betrag beschränkt. Dazukamen die verschiedensten Vorschriften über die Notendeckung, und vorallem die größten Unterschiede in dem den Notenbanken gestattetenGeschäftskreise. Vielfach war den Banken in dieser Richtung über-haupt keine Grenze gezogen. Die wenigsten Banken beschränkten sich aufdie eigentlichen bankmäßigen Geschäfte; viele betrieben nicht nur Effekten-
i Vgl. Lotz, Geschichte und Kritik des deutschen Bankgesetzes. 1888. S. 79.^ Vgl. Beiträge S. 114, 116 und 117; ferner Wagner. Zettelbankpolitik,S. 202.