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Die Lösung des Problems der Münzeinigung war privat-rechtlich verhältnismäßig einfach, staatsrechtlich dagegen etwas kompliziert.
In privatrechtlicher Beziehung handelte es sich darum, den Münzendes zu gründenden einheitlichen Reichsmünzsystems zu einem bestimmtenWerte gesetzliche Zahlungskraft an Stelle der Münzen der bisherigenLandeswährungen zu verleihen. Über die Art der Festsetzung der Um-rechnungsnormen zwischen den Landeswährungen und Reichswährungkonnte, solange nur die Münzeinigung und nicht auch der Übergang zurGoldwährung in Frage kam, keine Meinungsverschiedenheit bestehen.Maßgebend für die Feststellung der Konvertierungsnormen war nach demgeltenden Recht und der allgemeinen Rechtsanschauung das Verhältnisdes Feingehalts der neuen Reichsmünzeinheit zu den Münzeinheiten derbisherigen Landeswährungen- Hätte man, bei der Silbermährung be-harrend, die Mark von ^/«o Pfund Silbergehalt als Grundlage desneuen Systems angenommen, so hätten sich daraus, da der Thaler
Vs» Pfund Silber, der Gulden Pfund Silber enthielt, und da
Thaler, Gulden und Mark ihren Wert von ihrem Silbergehalt ableiteten,die Konvertierungsvorschristen ergeben, daß die Mark zum Wert von^3 Thaler oder ^/is Gulden gesetzliches Zahlungsmittel sein solle.
Die staatsrechtlichen Schwierigkeiten der Münzeinigung gingen daraushervor, daß das Deutsche Reich kein einfaches, sondern ein zusammen-gesetztes Staatsgebilde, ein Bundesstaat ist.
Um das im Wege der Reichsgesetzgebung festzustellende Reichsmünz-system durchzuführen, war die Beseitigung mindestens einer großen An-zahl der bisherigen Landesmünzen notwendig. Die vorhandenen deutschenLandesmünzen konnten nach der wohlbegründeten allgemeinen Rechts-anschauung nur dadurch beseitigt werden, daß sie vom Staate eingelöst,d. h. gegen Münzen des neuen Systems ausgetauscht wurden. DieZeiten waren vorüber, wo der Staat unbequeme Geldstücke durch ein-faches Verrufen ohne Einlösung aus der Welt schaffen konnte. Wenner ein Münzstück, welches bisher kraft seiner Autorität die Eigen-schaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels besessen hat, dieser Eigenschaftentkleidet und es dadurch in der Hand des zufälligen Inhabers ausGeld zu einer bloßen Ware macht, dann ist er verpflichtet, dem Inhaberder demonetisierten Münze im Austausch gegen dieselbe den entsprechendenNennwert in neuen gesetzlichen Zahlungsmitteln zu geben; d. h. der