gesetzliche Zahlungskraft gleich dem deutschen Landesgeld, teilweise einKassenkurs verliehen war. Die österreichischen Thaler waren in sämt-lichen Zollvereinsstaaten gesetzliches Zahlungsmittel; die österreichischenGulden, die französischen Fünffrankenthaler und andere ausländischeMünzen genossen in einzelnen deutschen Staaten Kassenkurs, Die Münz-resorm konnte unmöglich diese fremden Sorten innerhalb des deutschenGeldwesens auch fernerhin dulden. Aber auf welche Weise sollten siebeseitigt werden? — Diese Frage erschien späterhin sehr kompliziert.Während der Reformgesetzgebung selbst wurde sie jedoch völlig übersehen.
Soviel über die bei der Beseitigung des vorhandenen Münzumlaufsin Betracht kommenden Fragen!
Ähnliche Fragen stellten sich bezüglich der Ordnung und Verfassungdes zukünftigen Münzwesens. Es handelte sich dabei im wesentlichen umfolgende Punkte:
Übt das Reich lediglich die Münzgesetzgebung aus, überläßt aberdie Ausführung derselben vollständig den Einzelstaaten? oder übernimmtdas Reich auch die ganze Verwaltungsthätigkeit hinsichtlich des Münz-wesens? oder ist schließlich ein Kompromiß zwischen diesen beiden Extremenvorzuziehen?
Mit anderen Worten: Sollte die Verfassung des Reichsmünzwesenseine Art Nachbildung der Münzvereine werden, staatsrechtlich von ihnennur dadurch unterschieden, daß die Münzgesetzgebung vom Reiche aus-geübt wird, statt daß — wie bisher — ein zwischen den Einzelstaatenabgeschlossener Vertrag durch Landesgesetze Geltung erhielt? Sollte aber,von diesem Unterschied abgesehen, jeder Einzelstaat wie bisher seineMünzen prägen, welche nun allerdings den reichsgesetzlichen Vorschriftenhätten entsprechen müssen und im ganzen Reichsgebiet Geltung gehabthätten; sollten folgerichtig die Prägekosten und Prägegewinne Ausgabenund Einnahmen der Einzelstaaten darstellen, und sollte ebenso die Auf-rechterhaltung des Münzfußes, die Einlösung und Umprägung unter-wichtig gewordener Stücke, Sache der Einzelstaaten sein?
Die entgegengesetzte Meinung verlangte, daß den Einzelstaaten dasRecht der Münzprägung zu Gunsten des Reichs entzogen werde, und daßdie aus dem Münzwesen entstehenden Ausgaben und Einnahmen in denReichshaushalt zu übernehmen seien.
Staatsrechtlich möglich waren beide Lösungen. Das Reich ist einBundesstaat, und es ist nicht nur denkbar, sondern auch thatsächlich derFall, daß auf einzelnen Gebieten das Reich nur die Gesetzgebung und