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einer fremden Rechnungseinheit zu bringen, oder ihr einen in Grammenleicht auszudrückenden Goldgehalt zu geben. So wurde eine Relationvon 1 zu 15,32 vorgeschlagen, weil dann der Goldgehalt der Mark genaudem Wert von ^. 4 Goldfranken entsprochen hätte; die Relation 1 zu 15,43wurde empfohlen, weil sie dem Zwanzigmarkstück einen Feingehalt von7,2 Ar und bei einer Feinheit von 900 Tausendteilen ein Gewicht von8 ZI- gegeben hätte.'
Besonders verwickelt liegt die Frage des Währungswechsels hin-sichtlich des internationalen Privatrechts. Während die deutscheGesetzgebung den Deutschen, der einein anderen Deutschen Thaler schuldete,zwingen konnte, an Stelle des Thalers drei Mark des neuen Geldes zugeben, ist diese Macht der deutschen Gesetzgebung hinsichtlich der deutschesGeld schuldenden Ausländer nicht nur theoretisch angezweifelt, sondernin dem praktisch überaus wichtigen Fall der Einlösung der auf Silber-gulden od erThaler lautenden Coupons der Obligationen österreichischerEisenbahn-Gesellschaften bestritten worden.
Vor nnd während der deutschen Münzreform-Gesetzgebung ist dasBestehen dieser Frage gänzlich übersehen worden. Nach ihrem innerenZusammenhang mit dem vorhergehenden muß sie jedoch hier in aller Kürzeerörtert werden.
Die Voraussetzung, von welcher alle diejenigen ausgingen, welche dieausländischen Schuldner für nicht verpflichtet erklärten, sich den Kon-vertierungsvorschriften des deutschen Münzgesetzes zu unterwerfen, ist, wiebei den Gegnern der „ZwangSkonvertiernng", die Annahme, daß eineaus Silberwährungsgeld lautende Schuld eine Schuld auf Silber sei.Die deutsche Gesetzgebung könne nun wohl die deutschen Schuldnerzwingen, an Stelle des geschuldeten Silbers Goldgeld zu geben, nichtaber die ausländischen Schuldner. Das deutsche Münzgesetz sei wohlfür die Rechtsprechung der deutschen Gerichte maßgebend, nicht aber fürdie ausländischen. Die ausländischen Schuldner hätten also auch nachdem Währungswechsel das Recht, Silber zu zahlen, und keinerlei Ver-pflichtung, ihre Schuld in Gold zu tilgen.
Das Unzutreffende dieser Voraussetzung ist bereits nachgewiesen.Der Inhalt einer Geldschuld ist nicht irgend ein Rohmetall, sonderngesetzliches Zahlungsmittel. E. I. Bekker^, welcher gleichfalls die Machtder deutschen Gesetzgebung über die auf inländisches Geld lautenden Schulden
' Über die Couponprozesse der östcrr. Eisenbahngesellschasten u. s. w. 1881. Vgl.zum folgenden auch G. Hartmann , Internationale Geldschulden. 1882.