Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
169
Einzelbild herunterladen
 

Wir kommen nun zur Währungsfrage. Diese war durchdie Abfassung des Präsidialantrags dahin präcisiert: in welcher gesetz-lichen Eigenschaft sollen die Reichsgoldmünzen in den Umlauf eingeführtwerden?

Der vorgeschlagene Kassenkurs, welcher eventuell noch sollte geändertwerden können, war in der Eingabe des Deutschen Handelstages amschärfsten angegriffen worden. Die Gründe, welche Soetbeer gegen einesolche Maßregel ins Feld geführt hatte, scheinen nicht ohne Einfluß aufden Bundesrat geblieben zu sein. Ausschlaggebeud war die Erwägung,daß die Schwierigkeiten, welche sich der gesetzlichen Tarifierung des Goldesentgegenstellten, im wesentlichen auch in jedem späteren Zeitpunkt sich geltendmachen würden, und daß die Vertagung der Feststellung des Wertverhält-nisses in den Verkehr ein solches Moment der Unsicherheit bringen würde,daß die eventuellen Vorteile der Vertagung dadurch aufgewogen würden ^.Diesen Vorstellungen verschloß sich auch Preußen nicht. So fiel derKassenkurs und an seine Stelle trat der feste Zwangskurs.

Damit war nun weit mehr entschieden, als eine bloße Frage derEinrichtung des Münzumlaufs. Dadurch daß der abgeäuderte Paragraphbestimmte:

Alle Zahlungen, welche gesetzlich in Silbermünzen der Thalcr-währung, der süddeutsche,: Währung u. s. w. zu leisten sind oder geleistetwerden dürfen, können in Reichs golomünzen dergestalt geleistet werden,daß gerechnet wird:

Das Zehnmarkstück zum Wert von 3^/3 Thalern oder 5 Gulden50 Kreuzer süddeutscher Währung u. s. w.",erfuhr die deutsche Währungsverfassung eine grundlegende Änderung. DieSilberwährung kennt keine Goldmünzen mit fester gesetzlicher Zahlungs-kraft, sondern höchstens Goldmünzen mit Kasseukurs. Durch den neuenParagraphen war also die Silberwährung aufgehoben. Den Schuldnern,welche bisher in Silbermünzen zahlen mußten, wurde das Recht gegeben,sich auch in Goldmünzen zu liberieren.

Zugleich war durch die Verleihung des gesetzlichen Kurses an dieGoldmünzen die dem Übergang zur Goldwährung zu Grunde zu legendeRelation, deren Wahl der Präsidialantrag noch hatte offen halten wollen,definitiv bestimmt, und zwar auf die Relation des Kassenkurses derPräsidialvorlage, auf 1 zu 15'/s. Die Erwägungen, welche zur definitiven

l Siehe Beiträge S. 190.