Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Mit dem Paragraphen 6 kam man zu den Bestimmungen, welcheden Kern der staatsrechtlichen Ordnung des neuen Münzwesens bildeten.

Zu diesen Paragraphen hatte Bam b erger Anträge gestellt, welchein der freien Kommission formuliert worden waren, und welche bezweckten,das Münzwesen durchaus zur Reichsangelegenheit zu machen.

Da diese Paragraphen und die zu ihnen gestellten Anträge ein un-trennbares Ganzes bildeten, entspann sich über diesen Teil des Gesetz-entwurfes, der bei der ersten Lesung kaum beachtet worden war, eineneue Generaldebatte, welche insbesondere auch Gelegeuheit bot, dieFreigabe der Goldprägung für private Rechnung zur Sprache zu briugen.

Bamberger vertrat seine Anträge ebenso maßvoll wie eindringlich.Der Grundgedanke," so führte er aus,von dem die Antragsteller beiFassung aller folgenden Verbesseruugsanträge ausgingen, war der, daßnicht bloß in der Übergangszeit, sondern ein- für allemal das Anfertigenund das Überwachen der Reichsmünze eine Angelegenheit des Reichssein soll uud nicht eine Angelegenheit der Partikularstaateu." Ebensoweudete er sich entschieden gegen die Äußerungen Camphausens, nachwelchen die Einziehung des vorhandenen Landesmünzumlaufs Sache derEinzelstaaten sein sollte. Er erklärte es für unbedingt notwendig, dieSorge für die Durchführung der Münzreform uud ebenso deren Kostenauf das Reich zu übernehmen.Es handelt sich," sagte er,hier umeine Reform, die wir im Interesse des Ganzen unternehmen, die auseinem gemeinsamen Sinne hervorgeht, wobei es außerordeutlich schwer,ja geradezu unmöglich ist, zu sehen, inwiefern der einzelne Teil demGanzen, inwiefern das Ganze dem einzelnen Teile dient."

Speziell zu 6 hatte Bamberger einen Antrag gestellt, nach welchemdie Ausmünzung nicht mir vorläufig währeud des Übergaugszustandes,sondern ein- für allemal auf Kosten des Reichs erfolgen sollte, soweitsie nicht später auf private Rechnung geschehe.

Camphausen wendete sich gegen die Bambergerschen Anträge. Vor«llem gehöre der § 6 zu denjenigen, über welche ein Kompromiß zwischenden Regierungen getroffen worden sei, und den man deshalb nicht ohnedie dringendste Not ändern solle. Die Frage der Privatprägung seiüberhaupt noch nicht spruchreif; gebe man die Prägung frei, dann feizu überlegeu, ob der Staat, wie bisher iu Deutschland üblich, die Kostenfür die Aufrechterhaltung des Münzfußes tragen könne. Bei Feststellungdes Gesetzentwurfes sei man übereingekommen, das Prägen derTerri-torialhoheit" zu überlasse», und das führe dazu, daß auch die Kosten der