— 184 —
namentlich hinsichtlich des Gepräges der Reichsgoldmünzen. Aber diesesZugeständnis war staatsrechtlich ohne jede Bedeulnng.
Das Bildnis des Landesherrn auf den verschiedenen Münzstückenbegründet nicht den leisesten juristisch erfaßbaren Unterschied; es bekundetnicht einmal mit Sicherheit die Herkunft der Münzen aus einer be-stimmten Münzstätte, wie es das Münzzeichen thut. Da die Ausprägungder Reichsgoldmünzen nach Z 6 des Gesetzes „für sämtliche Bundes-staaten auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sichdazu bereit erklärt haben" erfolgen soll, kann ein Einzelstaat für sichauf der Münzstätte eines anderen Staates Neichsgoldmünzen prägenlassen, und thatsächlich ist es auch vorgekommen, daß kleinere Einzel-staaten, welche keine Münzstätte besitzen, an der Berliner MünzstätteNeichsmünzen mit den Köpfen ihrer Landesherrn haben versehen lassen.
Diese Bestimmung des § 6 ist geeignet, die ganze Hohlheit undVerschwommenheit des „Münzregal " genannten „Souveränitätsrechtes"zu beleuchten. „Münzregal " bedeutete nach der partikularistischen Auf-fassung ja nicht Münzgesetzgebung, sondern, wie der bayerische Bevoll-mächtigte sagte, das Recht „Münzen aus edlem Metall zu prägen". Nunbesaß aber die große Mehrzahl der Bundesstaaten keine Münzstätte.Aber auch diesen Einzelstaaten ohne Münzstätten sollte das Münzregalnicht entzogen werden, man verstattete ihnen deshalb „für" sich aufden Münzstätten der anderen Staaten Reichsgoldmünzen prägen zu lassen.Was bedeutet in diesem Zusammenhang das Wort „für" ? — Nicht etwasoviel wie „auf Kosten", denn die Ausprägung erfolgte ja auf Kostendes Reichs, auch nicht für den eigenen Umlauf, denn es gab ja nurmehr einen gemeinschaftlichen Münzumlauf für das ganze Reichsgebiet.Solange der Reichskanzler allein das Prägegold an die Münzstätten über-weisen durfte, bedeutete es auch nicht, daß die Einzelstaaten Goldbarrenbei einer beliebigen Münzstätte einliefern und ihre Ausprägung verlangendurften; und späterhin, nachdem die Prägung für Privatrechnung frei-gegeben war, stand den Bundesstaaten in dieser Hinsicht nicht mehr Rechtzu als dem nächsten besten Privatmann. Die Ausprägung der Gold-münzen „für" sämtliche Bundesstaaten bedeutete also nicht mehr undnicht weniger, als daß den Buudesstaaten das Recht zugestanden wurde,das Bilduis ihrer Landesherren aus die Reichsmünzen zu prägen; denBundesstaaten mit Münzstätten das Recht, ihre Ausmünzuugen mit demlandesherrlichen Bildnisse zu versehen; den Bundesstaaten ohne Münz-stätte!? das Recht, bei einem gefälligen Nachbarstaat in besserer Situation