Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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verschiedeneil fremden Münzsorten unmittelbar in den Umlanf übergehen,und dieser Fall trat nach der Beendigung des Krieges mit Frankreich ein.

Zur Erhöhung der Verwirrung trug der Umstand bei, daß nebender Bremischen Goldwährung die preußische Thalerwährung in gewissemUmfang dadurch eingeführt war, daß sie für Eisenbahn -, Post- undTelegraphentarife Geltung hatte.

Die UnHaltbarkeit des bestehenden Znstandes veranlaßte den Senat,bald nach dem Erlaß des Reichsmünzgesetzes vom 4. Dezember 1371 denÜbergang znr künftigen Reichswährung in Erwägung zu ziehen. DieBremische Handelskammer ließ es an nachdrücklichen Vorstellungen in der-selben Richtung nicht fehlen.

Der erste Plan sowohl des Senates als der Handelskammer war,das künftige Neichsmünzsvstein sofort auf Grundlage der für das Reichin Aussicht genommeneu, in Bremen aber schon längst bestehenden, reinenGoldwährung einzuführen. Allen Goldmünzen außer den Neichsgold-münzen, welche durch Reichsgesetz bereits gesetzlichen Kurs hatten, solltedie gesetzliche Zahlnngskraft von einem bestimmten Termin ab entzogenwerden; ebenso den Silber^ und Kupfermünzen bremischen Gepräges. AnStelle der letzteren sollten aber ausschließlich als Scheidemünzendie in das Marksustem passenden Stücke des 30-Thalerfußes gesetztwerden.

Die Durchführbarkeit dieses Planes beruhte auf der Voraussetzung,daß es möglich sein werde, die für den bremischen Verkehr erforderlichenSummen von Neichsgoldmüuzeu ohne Schmierigkeiten zn beschaffen. DieseVoraussetzung konnte, nachdem das Gesetz vom 4. Dezember 1871 dieGoldprägung nicht freigegeben hatte, nnr durch eine Zusicherung seiteusder Reichsregieruug geschaffen werden, daß sie bereit sei, für das vonBremen einzuliefernde Gold Neichsgoldmünzen zu liefern. Ohne dieseZusicherung konnte der Staat Bremen sich nicht znr Einlösung des bis-herigen Geldes in Neichsgoldmünzen, dein künftigen alleinigen Knrantgeld,verpflichten.

Es wnrden deshalb Verhandlungen mit dem Reichskanzleramt an-geknüpft, die aber zn keinem'Ende führten. Das Reichskanzleramt glaubtesich nicht nur durch den Wortlaut des Gesetzes von 1871 außer standgesetzt, die von Bremen verlangte Zusicherung, welche in ihrem Weseneine Freigabe der Goldprägung speciell für Bremen gewesen märe, zngeben; es war außerdem nicht mit den Absichten des Breiner Senats

einverstanden. Die Reichsregieruug fürchtete, durch die alleinige Geltung

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