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Ebensowenig hatte das Gesetz die Goldwährung eingeführt; es hattenur eine Reihe wichtiger Maßregeln, welche notwendige Vorbedingungenfür die Einführung der Goldwährung waren, getroffen.
Das „Münzgesetz" hatte also die Aufgabe, die deutsche Münz-einheit auf Gruud des im Prinzip angenommenen Marksysteins durchzu-führen, und an Stelle des etwas verwickelten provisorischen Währungs-zustandes die definitive Goldwährung treten zu lassen.
Die Erfüllung dieser doppelten Aufgabe proklamierte der erste Ar-tikel des Gesetzes mit folgenden Worten:
„An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen trittdie Reichsgoldwährnng. Ihre Rechnuugseiuheit bildet die Mark, wiesolche durch § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 , betreffend dieAusprägung von Neichsgoldmünzen, festgestellt worden ist."
Nun konnte aber das Mllnzgesetz selbst unmöglich vom Tage seinerProklamation ab die Neichswährung an Stelle der Landesmünzsvstemeund die Goldwähruug an Stelle des vorhandenen Währungszustandessetzen. Ehe man die Reichswährung einführen konnte, mußte der Ver-kehr unbedingt mit einer genügenden Menge von Münzen des Mark-stlstems in allen notwendigen Wertgrößen versehen sein; und die Präguugder außer den zwei Reichsgoldmünzen erforderlichen Stücke hatte ja dasGesetz selbst erst anzuordnen. Ehe man die Goldwährung proklamierenkonnte, war es notwendig, die umlaufenden Silberkurantmünzen zu be-seitigen und ihnen die gesetzliche Zahlungskraft, mindestens die Zahlungs-kraft für jeden Betrag, zu entziehen.
Da sich der Zeitpunkt, bis zu welchem die notwendigen Operationendurchgeführt sein könnten, unmöglich absehen ließ, wollte der Entwurfdie Bestimmung des Tages, an welchem die „Reichsgoldwährnng" imganzen Reichsgebiet in Kraft treten sollte, einer nnt Zustimmung desBundesrats zu erlassenden kaiserlichen Proklamation vorbehalten; dabeiwollte man es den einzelnen Landesregierungeil überlassen, schon vordieser Proklamation in ihrem Gebiet die „Reichsmarkrechnung" einzu-führen.
Der Reichstag nahm auf Antrag Bambergers an diesem Artikeleine redaktionelle Änderung von großer Wichtigkeit vor.
Das Wort „Reichsgoldwährung" war in dem Entwurf inzwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. In dem oben wiedergegebenenEingangssatze bedeutete es den Zustand einer reinen Goldwähruug, inwelchem Silbermünzen nur als Scheidemünzen existieren; in anderen