Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
214
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Mehrheit des Reichstags, hielt die Besorgnis vor der echten Nachprägungnicht für begründet. Man machte darauf aufmerksam, daß bis dahinbei den alten, gleichfalls stark unterwertigen Silberscheidemünzen eineNachprägung nicht vorgekommen sei. Der Bericht der Ausschüsse undübereinstimmend mit ihm die Motive des dem Reichstag vorgelegtenEntwurfs führen aus, daß der Fälscher sich kaum mit dem Gewinn ausder echten Nachprägung begnügen könne, sondern seinen Gewinn durchgeringeren Gehalt der Falschstücke vergrößern müsse; daß aber solcheFälschungen nicht lange unentdeckt bleiben könnten. Zur Herstellungechter Münzen bedürfe man nach dem heutigen Stand der Technik sovollkommener Vetriebseimichtungen und so beträchtlichen Kapitals, daßder Betrieb weder im geheimen erfolgen könne noch in Hinblick auf dasRisiko sich lohnen werde. Zudem sei in England , von woher ein un-erlaubter Münzbetrieb in der Regel gefürchtet werde, die Nachprägungfremder Münzen streng verboten^.

Inzwischen ist allerdings durch das starke Sinken des Silberpreisesder Anreiz zur echten Nachprägung bedeutend stärker geworden. DieUnterwertigkeit der Reichssilbermünzen hat sich durch die Silberentwertuugvon 10 Prozent auf etwa 60 Prozent erhöht. Aber die Schwierigkeit,die echte Nachprägung wegen der erforderlichen Betriebseinrichtungenu. s. w. im geheimen zu betreiben, besteht fort, und sie scheint so großzu sein, daß bis heute noch kein erheblicher Fall einer echten Nach-prägung in Deutschland nachgewiesen ist.

Die Zahlungskraft der Silberscheidemünzen wollte der Präsidial-entwurf auf Beträge von nicht über 50 Mark beschränken. In denMotiven wurde darauf hingewiesen, daß in der lateinischen Union dieSilberscheidemüuzeu bis zu 50 Francs gesetzliches Zahlungsmittel seien.In England müssen sie bis zu 40 Schilling in Zahlung genommen werden.

Der Bundesrat hielt die Grenze für zu weit gegriffen und er be-schloß, die Zahlungskraft der Silberscheidemünzen auf Beträge von nichtüber zwanzig Mark zu beschränken, um .die Goldmünzen im Verkehreinzubürgern und sie namentlich im kleineren Verkehr des täglichen Lebensheimisch zu machen" ^. Solange die Thaler gesetzliches Zahlungsmittelfür jeden Betrag sind, ist diese rigorose Begrenzung illusorisch.

1 Siehe Beiträge S. 226.

2 Siehe Beiträge S. 227.