Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Die Reichs- und Landeskassen, nicht auch die Kommunal- und anderenöffentlichen Kassen, wurden zur unbeschränkten Annahme von Silberscheide-münzen verpflichtet. Dagegen brauchen auch die erstgenannten Kassen,ebenso wie jeder Privatmann, Nickel- und Kupfermünzen nur bis zumHöchstbetrag von einer Mark in Zahlung zu nehmen.

Der Maximalbetrag der auszuprägenden Silberscheidemüuzen wurdeauf 10 Mark pro Kopf der Reichsbevölkerung festgesetzt.

In England nnd den Vereinigten Staaten ist die Prägung derScheidemünzen dem Gutdünken der Regierung überlassen. Der lateinischeMüuzvertrag hatte die Prägung von Silberscheidemünzen auf 6 Francspro Kopf beschränkt. Da diese Staaten das silberne Fünsfrankenstücknoch als Kurantmttnze prägten, das Deutsche Reich dagegen die reineGoldwährung anstrebte und mithin alle Silbermünzen als Scheidemünzenausprägen mußte, wurde im Münzgesetz der Marimalbetrag der Silber-prägung höher gegriffen.

Für die Ausmünzung von Nickel- und .Nuvsermünzcn wurde einMaximum vou 2V2 Mark pro Kopf der Bevölkerung gewählt und zwarin Anlehnung au die Bestimmung des Wiener Münzvcrtrags, welche°/6 Thaler als Maximum der zulässigen Scheioemünzprägung festsetzte.Der Betrag war soviel zu hoch gegriffen, daß dem Bedarf des Verkehrsbereits genügt war, noch ehe ein Betrag von einer Mark pro Kopf derBevölkerung von diesen Münzen in Umlauf kam.

Um den Scheidemünzumlauf durch das Bedürfnis des Verkehrs vonfelbst regeln zu lassen und um den Scheidemünzen ihren vollen Werttrotz ihrer Unterwertigkeit zu sichern, wurde bestimmt, daß vom Bundes-rat zu bezeichnende Kassen Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung vonReichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark und gegenEinzahlung von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens50 Mark auf Verlangen zu verabfolgen haben.

Der Schwerpunkt dieser Bestimmung sollte nach der Absicht desEntwurfes in der örtlichen Regulierung des Scheidemünzumlaufs liegeu;in der Praxis wird diese Regulierung durch die Reich sbank voll-zogen. Schon die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember1875 iCentralblatt S. 802), durch welche die Umwechseluugskassen be-zeichnet wurdeu, beauftragte mit dem Austausch von Goldmünzen gegenScheidemünzen die Reichsbankhauptkasse und die Kassen dreier Reichsbank-Hauptstellen. Aber die Reichsbank befolgt darüber hinaus die Praxis,