Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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bei allen ihren selbständigen Zweiganstalten Scheidemünzen, wenigstens inihren Geschäftsräumen, bis zu jedem Betrag in Zahlung zu nehmen undauf Verlangen Kurantgeld dagegen zu verabfolgen, soweit sich das mitder ordnungsmäßigen Erledigung der laufenden Geschäfte vereinigen läßt.Andrerseits verabfolgt sie auf Verlangen, soweit ihre Bestände ausreichen,Scheidemünzen gegen Einzahlung von Gold oder gegen ihre Banknoten.

Überblickt man die gesamte Organisation des deutschen Scheidemünz-mesens, so wird man finden, daß dieselbe eine sehr straffe ist. Manhatte damals noch wenig Erfahrung bezüglich eines großen Scheidemünz-umlaufs, wie er bei der Goldwährung notwendig ist; es ist deshalberklärlich, daß man lieber etwas zu streng reglementierte. Man ging indieser Hinsicht vielfach weiter als die englische Gesetzgebung, namentlichindem man eine feste Grenze für die Ansmünzung der Scheidemünzenzog, indem man die Zahlungskraft der Silberscheidemünzen auf den ver-hältnismäßig sehr niedrigen Betrag von 20 Mark beschränkte und indemman dem Staat die Pflicht auferlegte, die Scheidemünzen gegen Goldgeldeinzulösen.

Weder England noch Amerika haben eine gesetzliche Bestimmung überdas zulässige Maximum der Ausprägung von Scheidemünzen; man über-läßt es dort der Regierung, den Bedürfnissen des Verkehrs, die sich inder Praxis ja überall bei den großen Banken zeigen, Genüge zu thun,nnd man hat zu der Regierung das Vertrauen, daß sie sich lediglich nachden Bedürfnissen des Verkehrs richten und sich nicht durch den fiskalischenGewinn bei der Prägung unterwertiger Scheidemünzen zu einer dieseBedürfnisse überschreitenden Ausmünzuug verleiten lassen wird. Wir inDeutschland dürften zu der Regierung dasselbe Vertrauen haben undkönnten die Scheidemünzprägung ihrem Ermessen ebensogut anheimgeben,wie die Regelung vieler anderer nicht minder wichtiger Dinge. Diegesetzlich festgelegten Maximalgrenzen haben sich ja sowohl hinsichtlichder Silbermünzen als der kleineren Scheidemünzen für verfehlt erwiesen.Hätten wir die Thaler nicht mehr, die, trotzdem sie gesetzlich Kurantgeldsind, im Umlauf hauptsächlich Scheidemünzdienste verrichten, so wäre esschon längst notwendig geworden, den zulässigen Betrag der Silber-ausmünzung erheblich zu erweitern.

Die ziffermäßige Beschränkung der Scheidemünzprägung, wie siedas Münzgesetz ausspricht, scheint eine Nachbildung der analogen Be-stimmungen in Münzverträgen zwischen mehreren souveränen Staaten zu