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sein, nämlich der betreffenden Bestimmungen im Wiener Münzvertragund im lateinischen Münzbund. In solchen völkerrechtlichen Verträgenhat eine feste Kontingentierung der Scheidemünzprägung ihren gutenSiun. Hier, wo ein mehr oder weniger gemeinschaftlicher Umlauf er-strebt wird, hat jeder Staat ein Interesse daran, die übrigen Vertrags-staaten an feste Grenzen gebunden zu sehen. Dieser Grund kommt aberfür Deutschland seit der Reichsgründung nicht mehr in Betracht.
Ähnlich steht es mit der dem Reiche auferlegten Pflicht, Scheidemünzengegen Goldgeld einzutauschen. Die Regulierung und örtliche Ausgleichungdes Scheidemünzumlaufs erfolgt am besten, und erfolgt auch bei unsthatsächlich durch eine große Bank, nicht unmittelbar durch den Staat.Behufs Aufrechterhaltung des Nennwertes der Scheidemünzen kann, wiedas Beispiel Englands zeigt, die Umtauschverpflichtung entbehrt werden.Erfolgt die Scheidemünzprägung in einem nicht größeren Umfang, alses die Bedürfnisse des Umlaufs erfordern, so ist schon dadurch einegenügende Garantie für die Aufrechterhaltung des Nennwerts gegeben.Selbst in kritischen Zeiten können dann nur verhältnismäßig geringe Be-träge dem Umlauf behnfs Präsentation bei den Umwechselungskassen ent-zogen werden. Findet dagegen eine übermäßige Ausprägung von Scheide-münzen statt, dann kaun auch die gesetzliche Umt-auschvervflichtung nichtdie Gefahr einer gelegentlichen Entwertung beseitigen; denn der Staathat keine bereiten Bestände, in kritischen Zeiten am allerwenigsten, mitwelchen er den Ansprüchen behufs Einlösung der Scheidemünzen ent-sprechen könnte. Eine solche Verpflichtung, welche in den Fällen, inwelchen sie allein praktische Bedeutung erhielte, nicht erfüllt werden kann,wirkt eher schädlich. Eine uotgedrungene Weigerung der Umwechselungs-kassen, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, müßte den Scheide-münznmlauf viel mehr diskreditieren, als es bei einem Nichtbestehen einersolchen Bestimmung geschehen würde.
Auch die Unnvechselungsvflicht scheint den Bestimmungen in den er-wähnten Münzverträgen nachgebildet zu sein. Dort haben nicht diePrivaten, sondern die kontrahierenden Staaten ein Interesse an dieserUmtauschspflicht. Sie müssen jederzeit in der Lage sein, bei ihnen um-laufende fremde Scheidemünzen in ihr Ursprungsland zurückzuleiten, unddeshalb ist es hier geboten, daß sich die einzelnen Staaten zur Einlösungihrer Scheidemünzen in vollwertiges Geld verpflichten. In England undden Vereinigten Staaten dagegen besteht ebensowenig eine staatliche Um-