tauschverpflichtung, wie eine ziffermäßige Beschränkung des Scheide-münzumlaufs.
Damit haben wir den Aufbau des neuen deutschen Münzwesens er-ledigt. Dadurch, daß in dieser neuen Münzverfassung nur Goldmünzenals Kurantgeld figurierten, während die Silbermünzen mit den Nickel-und Kupfermünzen lediglich als Scheidegeld Verwendung fanden, wardas neue deutsche Mttnzwesen rein äußerlich als Goldwährung auf dasschärfste charakterisiert. Das wesentlichste Moment der Währung aber liegtin der Art und Weise, ob und wie der Wert des Geldes mit dem Wertdes einen oder andern Metalles verbunden ist.
Wie bereits des öfteren erwähnt, war bisher in Deutschland dasGeld mit dem Währungsmetall, dem Silber, dadurch verbunden, daß dieMünzstätten alles ihnen angebotene Silber zu öffentlich bekannt gemachten,unwesentlich schwankenden Preisen kauften, welche sich stets um eiu Ge-ringes unter dem Ausmünzungswert des Silbers hielten. Gesetzlich ver-pflichtet waren die Münzstätten nicht zu diesen Silberkäufen. Fast inallen andern Staaten bestand damals schon seit kürzerer oder längererZeit das System des gesetzlich festgelegten freien Präge-rechts auf private Rechnung. Selbst in Österreich war dieses Systemzur Zeit des deutscheu Münzvereins (im Jahre 1858) angenommen worden.
Im Deutschen Reich hatte das System des privaten Prägerechtsschon längst viele und eifrige Verteidiger. Namentlich bei der Beratungdes ersten Münzgesetzes hatten sich innerhalb und außerhalb des Reichstagsgewichtige Stimmen zu seinen Gunsten erhoben. Ein BambergerscherAntrag, welcher schon in diesem Gesetz das freie Prägerecht wenigstensim Prinzip festgelegt haben wollte, wurde zwar abgelehnt, weil die Re-gierung die Entscheidung der Frage für verfrüht erklärt; dagegen wurdeam Schlüsse der Beratung des Münzgesetzes eine Resolution zu Gunstender Ausmünzung auf Privatrechnung angenommen. Alle Autoritäten aufdem Gebiete des Geldwesens waren der Ansicht, daß das freie Prägerechtmit einer möglichst geringen Prägegebühr für eine gedeihliche Entwicke-lung der Münzverhältnisse mindestens sehr wünschenswert sei.
Innerhalb der Regierung waren die Ansichten geteilt und dem freienPrägerecht nicht sehr günstig. Augenscheinlich glaubte man, mit dembisherigen System des freiwilligen Edelmetallankaufs zu veränderlichenPreisen auch für die Folgezeit auszureichen. Camphausen hatte bei derBeratung des ersten Münzgesetzes die Frage für noch nicht spruchreif er-