treten wären, welche von Privaten, lediglich zu ihrem Vergnügen, ver-anlaßt worden wären. Es handelte sich nicht um eine doppelte Ver-sorgung des Geldumlaufs, sondern es handelte sich um eine Ände-rung im System der Versorgung des Geldumlaufs. Die Aus-prägungen auf Privatrechnung wären nicht zu den Ausprägungen ansReichsrechnung hinzugekommen, sondern hätten diese in weitem Umfangeersetzt und überflüssig gemacht, wie denn in der That seit 1878 die ge-samte Goldausmünzung des Reichs auf Privatrechnung erfolgt ist. Daes sich also nur um eine bloße Änderung iu der Art der Versorgungdes Münzumlaufs handelte, lag nicht der mindeste Grund vor, eineÄnderung in dem bisherigen Systeme der Anfrechterhnltnng der Voll-wichtigkeit eintreten zu lassen.
Wie war man denn in Deutschland zu dem bestehenden System ge-kommen? Warum hatte man es vorgezogen, die durch die allmähliche Ab-nutzung der Münzen entstehenden Verluste auf den Staat zu übernehmen?—Einmal, weil man sah, daß die Systeme anderer Länder, zum Beispiel dasSystem Englands , wo der Verlust am letzten Inhaber des abgenutzten Stückeshängen bleibt, ihren Zweck nicht vollkommen erfüllten, aber der Haupt-grund war doch wohl die richtige Einsicht, daß die Münzen sich im Diensteund im Interesse der Allgemeinheit abnutzen, und daß es unbillig wäre.Einzelne, z. B. den zufälligen letzten Inhaber eines abgenutzten Stückes,mit der Deckung dieses Verlustes zu belasten. An dieser Begründung desdeutschen Systems wnrde dnrch die Einführung der Prägung auf Privat-rechnung nicht das mindeste geändert. Auch die auf Privatrechnnng ge-prägten Münzen mnßten sich künftighin, sogut wie die auf Staatsrech-nung geprägten, im Dienste der Gesamtheit abnutzen, und es lag keinGrnnd vor, die Abnutzung gerade dieser Stücke von Einzelnen tragenzu lassen, ob diese Einzelnen nun wie in England die letzten Inhaberwaren, oder wie es nach Michaelis in Deutschland werden sollte, diejenigen,welche die Münzen ausprägen ließen.
Hält man sich diesen Sachverhalt gegenwärtig, so kann die Be-urteilung des Streites nm die Privatprägung, wie er bei der Beratungdes Müuzgesetzes im Bundesrat nnd 'Reichstag stattfand, ein Streit,welcher erst im Bankgesetz einen befriedigenden Abschluß fand, nichtschwer fallen.
Schon im Bundesrat stieß die Auffassung des Entwurfes auf ent-schiedenen Widerspruch. Hamburg brachte, von Bayern unterstützt,bereits bei den Vorberatnngm in den vereinigten Ausschüssen einen An-