Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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trag ein, welcher im großen Ganzen der im Reichstag zum ersten Münz-gesetz beschlossenen Resolution über die Privatprägung entsprach'. DerHainburgische Antrag wendete sich vor allem gegen zwei Punkte des Ent-wurfs. Er wollte erstens an Stelle einer bloßen Ermächtigung desReichskanzlers, Goldprägungen für Privatrechnung zuzulassen, den Münz-stätten die gesetzliche Verpflichtung auferlegen, sofern sie nicht vom Reicheim Anspruch genommen seien, für Privatrechung Goldmünzen auszuprägen.Des weiteren wendete er sich gegen die Absicht, die Prägegebühren fürPrivate höher zu normieren, als die regelmäßige Gebühr betrage. Derletztere Punkt wird erst dann vollkommen verständlich, wenn man weiß,daß seitens der Reichsregierung nicht eine feste, sondern eine veränderlichePrägegebühr geplant war, eine Thatsache, die allerdings nicht aus demEntwurf des Müuzgesetzes, wohl aber aus dem Bericht der Bundesrats-ausschüsse und aus den Motiveu des dem Reichstag vorgelegten Ent-wurfes erhellt.

Weder in den Ausschüssen noch im Plenum des Bundesrats ver-mochte Hamburg mit seinen Ansichten durchzudringen. Die Mehrheitschloß sichzumal es sich vorerst nur um ein Experiment handelte"wie der Ausschußbericht sagte der Auffassung des Präsidial-Entwurfesrückhaltlos au.

Die Begründung, welche die vereinigten Bundesrats-Ausschüsse fürdie Ablehnung der hambnrgisch-bayerischen Anträge gaben, und welchefast wörtlich in die Motive des dem Reichstag vorgelegten Entwurfesübergegangen ist, enthält eine Stelle, welche für die Verkehrtheit derAuffassung in der Neichsregierung so bezeichnend ist, daß sie hier nichtübergangen werden kann. Wenn einmal der Bedarf an Goldmünzen fürdie Zirkulation des Reichsgebiets hergestellt sei, so heißt es dort, dannbesteht für die Reichsregierung kein Interesse an Vermehrung derbetreffenden Zahlungsmittel und für Private uur etwa in sofern, alssich Reichsgoldmttnzen im Ausland als gangbares Zahlnngsmittel ein-bürgern sollten." Dann aber trage die Reichsregierung die Last der Er-haltung der Vollwichtigkeit von Münzen, welche ihrem Verkehr nichtdienen. Es sei daher ganz in Ordnung, daß für die auf Privatrechnunggeprägten Goldmünzen eine Gebühr in die Reichskasse fließe, welche eineEntschädigung für die Übernahme der Erhaltung der Vollwichtigkeit bietet.In diesem Sinne solle der Reichskanzler die Prägegebühr normieren

! Siehe Beitrage S. 229.