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Nach langem Hin und Wieder einigte man sich dahin, dem Reichs-kanzler und dem Bundesrat die Normierung der Prägegebuhr zu über-lassen und nur einen Maximalbetrag, 7 Mark für das Pfund Feingold,festzusetzen. Die Anhänger einer möglichst geringen Prägegebühr rechnetendabei darauf, daß das Schwergewicht der Vernunft innerhalb der Regie-rung schließlich den Sieg davontragen werde, da ja die Vorteile und dieNotwendigkeit einer geringen Gebühr sich in kürzester Zeit von selbstHeransstellen mußten, und sie hofften weiter, bei der Regelung des Bank-wesens auch die Frage der Privatprägung definitiv in ihrem Sinn er-ledigen zu können. Sie haben sich in beiden Hoffnungen nicht getäuscht.Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Jnni 1875, welche dieMünzstätten für die Prägung auf Privatrechuung freigab, setzte einePrägegebühr von 3 Mark pro Pfund fein fest, nur 25 Pfennige mehr,als dem Reiche selbst die Ausprägung eines Pfundes Gold in Zwanzig-markstücken kostet.
Mit der Einführung des freien Prägerechts für Gold war die Reiheder das Münzsnstem uud die Währung betreffenden Bestimmungen ab-geschlossen. Das neue deutsche Münzwesen war damit im Sinne einerreinen Goldwährung gesetzlich auf das genaueste festgelegt und geordnet.
Es erübrigen uns nun noch einige Worte über die staatsrecht-liche Verfassung des neuen Münzwesens.
Das Gesetz von 1871 hatte in staatsrechtlicher Beziehung formellnoch kein Definitivum geschaffen.
Doch hatte es durch einige Bestimmungen die staatsrechtliche Fragebereits so weit entschieden, daß nur mehr eine Lösung möglich war.Dadurch, daß es definitiv die Sorge und die Kosten für Aufrechterhaltungder Vollwichtigkeit des Goldumlauss dem Reiche übertragen und ebensodie Einziehung der Landesgold- uud Landessilbermünzen auf Reichs-rechnung verfügt hatte, war jede Möglichkeit ausgeschlossen, die Aus-münzung der neuen Gold- und Scheidemünzen auf Anordnung und Rech-nung der Einzelstaaten geschehen zu lassen.
Die Bestimmung, daß auch fernerhin die Ausmünzung der Gold-münzen und ebenso die Prägung der Scheidemünzen von Reichs wegenund für Reichskosten zu geschehen habe, daß der Reichskanzler unter Zu-stimmung des Bundesrats die auszuprägeuden Beträge, deren Verteilungauf die einzelnen Münzgattungen und Münzstätten und die für dieeinzelnen Mllnzsorten dem letzteren zu gewährende Prägegebühr zu be-