Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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stimmen habe, fand deshalb weder im Bundesrat noch im Reichstag Widerspruch.

Mit diesen Bestimmungen hatte das deutsche Münzwesen definitivdie staatsrechtliche Verfassung erhalten, welche provisorisch bereits imersten Münzgesetz festgelegt war.

Damit haben wir den ersten Teil des Münzgesetzes, welcher dasneue deutsche Münzwesen technisch und juristisch ordnete, erledigt. Wirkommen jetzt zu demjenigen Kreis von Bestimmuugen, welche dei? Über-gang aus den noch bestehenden Landesmünzsvstemen zu der neuen Münz-verfassung regelten.

Den bisherigen Münzsvstemen war der Lebensnerv bereits durchdas Verbot der ferneren Silberkurantansmttnzung im Gesetz von 1871unterbunden.

Es handelte sich nun in erster Linie um die Art und Weise derBeseitigung des bisherigen Umlaufs. Es galt, dem bisherigen Landes-gelde die Geldeigenschaft zu entziehen und außerdem handelte es sichdarum, die fremden Münzen, welche in Deutschland teils mit, teils ohneKassenkurs, teils, wie die österreichischen Thaler, mit gesetzlichem Kursumliefen, zu entfernen.

Bereits nach dem Gesetz von 1871 stand dem Reichskanzler dieBefugnis zu, die Einziehung der groben Landessilbermünzen anzuordnen.Die Einziehung von Landesgoldmünzennach Maßgabe der Ausprägungder ueuen Goldmünzen" war ausdrücklich vorgeschrieben. Von einerAußerkurssetzung, d. h. einer Entziehung der Geldeigenschaft, also einerjuristischen Beseitigung des bisherigen Landesgeldes war in dem Gesetzvon 1871 noch nicht die Rede.

Das Münzgesetz übertrug nun die Anordnung der Außerkurssetzungvon Landesmünzen dem Bundesrat. Es schrieb vor, daß die Außerkurs-setzung erst eintreten dürft, wenn eine Einlösungsfrist von mindestensdrei Monaten vor ihrem Ablaufe in ordnungsmäßiger Weise bekannt ge-macht sei.

Damit war festgesetzt, daß die deutschen Landesmünzen nicht ohneEinlösung außer Kurs gesetzt werden sollten, uud zwar nicht nur die-jenigen deutschen Landesmünzen, welche bisher wie die Silber-münzen gesetzliche Zahlungskraft, sondern auch solche, welche lediglicheinen Kassenkurs, oder nicht einmal einen Kassenkurs besessen hatten.

Über die Beseitigung der in Deutschland mit gesetzlicher Zahlungs-

Helsssrich, Geschichte der Geldreform. 1Z