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kraft oder Kassenkurs umlaufenden fremden Münzen enthielt das Münz-gesetz sxprsssis vsrdis nichts. Dagegen heißt es in Artikel 14:
„Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vor-schriften :
„Z 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inlän-dischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleich-gestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich derVorschrifteil Artikel 9, 15 und 16 in Reichsmünzen zu leisten."
In diesen Paragraphen 9, 15 und 16 findet sich aber kein Vorbehaltbezüglich der ausländischen Silbermünzen, welche in Deutschland Geld-eigenschaft genossen. Mit dem Eintritt der Reichswährung war alsonach Artikel 14 diesen ausländischen Münzen ipso iurs der Charakterals gesetzliches Zahlungsmittel oder der Kassenkurs entzogen, und zwarohne jede Einlösung. Während man also Münzen deutschen Gepräges,welche nur einen Kassenkurs genossen, wie z. B. die Friedrichsdor, jasogar solche, welche nicht einmal einen Kassenkurs hatten, wie diehannöverschen Pistolen und die Goldkronen, bei ihrer Außerkurssetzunggegen gesetzliche Zahlungsmittel einlosen wollte, trug man keine Bedenken,den ausländischen Münzen, selbst wenn sie gesetzliches Zahlungsmittelwaren, die Geldeigenschaft ohne Einlösung zu entziehen.
War diese auffällig verschiedenartige Behandlung der deutschen undder ausländischen Münzen gerechtfertigt?
Die Beantwortung dieser Frage nötigt uns, tief in die Erörterungeines der Hauptprobleme des Geldwesens hinabzusteigen. Es handeltsich darum, den Ursprung, das Wesen und die Ausdehnung der demStaate, wenn er einer Münze den Geldcharakter entzieht, obliegendenEinlösungspflicht festzustellen.
Die gewöhnliche Anschauung ist, daß ein Staat für Münzen seinesGepräges, aber auch uur für diese aufzukommen habe, daß er diese nichtaußer Kurs setzen darf, ohne sie gegen Münzen, welche nach wie vorgesetzliche Zahlungskraft besitzen, einzulösen. Dieser gewöhnlichen An-schauung entsprach die Entscheidung der Einlösungsfrage, wie sie imMünzgesetz getroffen wurde, ganz und gar. Es fragt sich nur, ob dieseAnschauung richtig ist.
An anderer Stelle > habe ich ausführlich nachgewiesen, daß die bloßeMünzprägung an und für sich juristisch völlig indifferent ist, daß deshalb
> Archiv für öffentliches Recht. Bd. XI. S. 386 ff.