Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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aus dem Gepräge keine Verpflichtung irgendwelcher Art für den Staatabgeleitet werden kann. Dagegen ist dort die staatliche Einlösungspflichtaus der Verleihung des Geldcharakters hergeleitet.Daraus, daß derStaat mich zwingt, einen Gegenstand als sein Geld in Zahlung zunehmen, folgt für ihn die Verpflichtung, mir nicht die Möglichkeit zuentziehen, diesen Gegenstand auch meinerseits als Geld zu verwenden.Wenn nun der Staat seinem bisherigen Gelde die Geldeigenschaft ent-zieht, so muß er seinen Unterthanen im Austausch dafür anderes Geldgeben i."

Es ist nuu klar, daß die Verleihung des Geldcharakters die Ein-lösungspflicht seitens des Staates involviert, ob nun die Münze, welcherder Geldcharakter verliehen war, auf einer inländischen oder einer aus-ländischen Münzstätte geprägt worden ist. Es ist höchstens denkbar, daßder Staat, welcher einer fremden Münze den Geldcharakter innerhalbseines Gebietes verliehen hat, einen Rechtsanspruch an den Staat besitze,aus dessen Münzstätte diese fremden Müuzen hervorgegangen sind. Aberdiese Frage interessiert uns hier nicht, denn hier kommt es lediglichdarauf an, daß der Staat eine Münze, welcher er den Geldcharakter ver-liehen hat, nicht außer Kurs fetzen kann, ohne sie einzulösen.

Anders liegt die Frage bezüglich derjenigen fremden Münzen, welchender Staat nicht den gesetzlichen Kurs, sondern lediglich einen Kasscn-kurs verliehen hat. Hier zwingt der Staat niemanden, die betreffendenMünzstücke in Zahlung zu nehmen, sondern er erklärt sich lediglich bereit,die Stücke an seinen Kassen in Zahlung nehmen zu wollen. Nun führtallerdings der Kasseukurs dazu, und in der Regel wird er in dieser Ab-sicht verliehen, daß die betreffende Münzsorte thatsächlich von jedermannanstandslos in Zahlung genommen wird. Der Kassenkurs stellt sich alsoin der Regel als eine Garantie des Staates dar, welche gewissen Münz-sorten den allgemeinen Umlauf im Staatsgebiete verschaffen soll. Daßdiese Garantie nicht einseitig entzogen werden kann, dürfte kaum zu be-zweifeln sein. Derjenige, welcher in Rücksicht ans den Kassenkurs dasbetreffende Geld in Zahlung genommen hat, wäre nach Entziehung desKassenkurses nicht mehr imstande, seinerseits dieses Geld in Zahlung zugeben. Die thatsächlichen Folgen für den Einzelnen wären also dieselben,wie bei der Entziehung des gesetzlichen Kurses ohne Einlösung.

Immerhin ist es nicht möglich, aus der Verleihung des Kassenkurses

i A. a. O. S. 402.

IS*