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die Einlösungspflicht mit derselben Notwendigkeit zu folgern, wie ausder Verleihung des gesetzlichen Kurses.
Aus keinen Fall aber war es gerechtfertigt, daß durch das Münz-gesetz speciell den österreichischen Vereinsthalern die ihnen in Deutschland verliehene gesetzliche Zahlnngskraft mit dem Eintritt der Reichswähruugohne jede Einlösung entzogen wurde. Wie wir später sehen werden,ließ sich die durch das Münzgesetz getroffene Entscheidung, weil sich ihreUnbilligkeit zu offenkundig zeigte, in der That nicht aufrecht erhalten.
Höchst merkwürdig ist die Thatsache, daß uicht nur die einen festenKassenkurs genießenden Goldmünzen außer Kurs gesetzt uud eingelöstwurden, sondern auch diejenigen Goldmnnzen deutschen Gepräges, welche —wie die hannöverschen Pistolen und die Goldkronen — entweder gar keinenoder nur einen veränderlichen Kassenknrs hatten. „Außer Kurs setzeu"heißt einer Münze die Geldeigenschaft entziehen. Die Geldeigenschaftbesteht in der gesetzlichen Zahlungskraft oder mindestens in dem Kassen-kurs. Die erwähnten Goldmünzen hatten beides nicht, sie waren nachallgemeiner Ansicht und nach der Willensmeinung der Gesetzgeber, welchesie geschaffen hatten, lediglich „Handelsgoldmünzen" ohne jeden Geld-charakter, also kein Geld, sondern lediglich Ware. Die Konsequenz wäregewesen, daß man sie nicht hätte außer Kurs setzen können, denn einerMünze, welche keinen Geldcharakter hat, kann man den Geldcharakternicht entziehen.
Das führt uns zu der Erwägung des Umstandes, daß es fast inganz Deutschland üblich war, das Honorar für Ärzte, Gelehrte u. f. w.in Goldmünzen zu entrichten, daß ebenso in großen Teilen Deutschlands gewisse Geschäftszweige, in Hannover z. B. der Pferdehandel, nach Goldrechneten; hätten diese Goldmünzen wirklich nicht das besessen, was mangewöhnlich den Geldcharakter nennt, wären sie als sogenannte Handels-goldmünzen wirklich kein Geld, sondern lediglich Ware gewesen, so wärenalle diese Geschäfte nicht Zahlung und Kauf, soudern lediglich Tausch-geschäfte gewesen.
Wir erinnern uns ferner, daß Zahlungsverträge auf Goldmünzenohne Kassenknrs bestanden. Das hätten also, will man die Konsequenzder allgemeinen Auffassung zieheu, keine Geldschulden, sondern nurLieferungsverträge sein können.
Dem entsprach aber die juristische Praxis ganz uud gar nicht. Werein Pferd nahm und den Preis dafür in hannöverschen Pistolen zahlte,schloß ein Kaufgeschäft und nicht ein Tauschgeschäft ab. Zahlungs -