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vertrage auf die sogenannten Handelsgoldmünzen wurden stets als Geld-schulden behandelt. Wechsel und Hypotheken konnten auf Goldmünzenlauteu.
Die juristische Praxis erkannte also diese Münzen als Geld an.
Man sieht also, der juristische Begriff der Handelsgoldmünze istkein ganz einfacher. Es geht nicht an, ihnen ohne weiteres die Qualitätals Geld abzusprechen. Sie repräsentierten in der That ein Geld, dasneben dem Geld der eigentlichen Landeswährung einherging.
Wenn der Wiener Münzvertrag ausdrücklich die Silberwährungproklamierte, so bedeutete das in der That nicht, daß keine Goldmünzenals Geld neben den Silbermünzen existieren sollten, wenn vielleicht auchdie Verfasser des Vertrages sich selbst dessen nicht bewußt waren. Imganzen privatrechtlichen Verkehr waren die Goldmünzen so gut Geldwie die Silbermünzen. Die Goldmünzen waren „gesetzliches Zahlungs-mittel" in allen Fällen, wo die Zahlung in Gold bedungen oder her-kömmlich war. Goldmünzen konnten bedungen werden in allen den Fällen,in welchen Obligationen ausschließlich auf Geld lauten durften, so beiWechseln und Hypotheken. Sie standen hierin den Silbermünzen juristischvollkommen gleich. Die Silbermünzen hatten juristisch vor den Gold-münzen nur das voraus, daß der Haushaltsetnt der einzelnen Staatenauf Silber basiert war, daß ferner alle auf Geldbeträge lautenden Urteileauf Silbermünzen gestellt sein mußten, und daß Silbermünzen das even-tuelle letzte zwangsweise Solutionsmittel waren.
In ösfentlichrechtlicher Beziehung gab es also nur Silber-geld; in privatrechtlicher Beziehung dagegen waren die Handels-goldmünzen nicht bloße Waren, sondern Geld so gut wie die Silber-münzen. Wenn man nur die öffentlichrechtlichen Seiten des Geldbegriffesins Auge faßt, dann kann man sagen, daß in der That in Deutschland mindestens seit dem Wiener Münzvertrag eine reine Silberwährungbestand. Sobald man aber die privatrechtlichen Charakteristika desGeldes mit in Erwägung zieht, kann man in korrekt-juristischer Weiseden deutschen Währungszustand nur als Parallelmährung bezeichnen,
Nach diesen Erwägungen, durch welche wir gelernt haben, die so-genannten „Handelsgoldmünzen" vor der Münzreform nicht als des Geld-charakters völlig ermangelnd anzusehen, sind wir imstande, die Außer-kurssetzung dieser Münzen juristisch zu erfasseu. Die Außerkurssetzungbedeutete hier, daß die betreffenden Goldmünzen nach Ablauf der fest-gesetzten Zeit nicht mehr zur Erfüllung der auf sie lautenden Zahlungs-