Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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vertrage sollten benutzt werden können. Das Reich wollte auch im pri-vaten Verkehr nicht mehr zwei Arten von Geld nebeneinander bestehenlassen, und deshalb sollten die ans Handelsgoldmünzen lautenden Zahlungs-verträge fttrderhin nur noch in der nenen Reichswährung erfüllt werdenkönnen. Ebensowenig wie den Silbermünzen konnte das Reich den Gold-münzen die ihnen bisher zukommende Fähigkeit, als 8olutio zu dienen,entziehen, ohne sich bereit zu erklären, im Umtausch gegen sie solcheMünzen zu geben, welche von mm an statt ihrer in Zahlung solltengegeben werden können.

Damit ist die Erklärung für die Außerkurssetzung und Einlösungder Landesgoldmünzen, auch der keinen Kassenkurs genießenden, gegeben;eine Erklärung, welche auf Grund der oberflächlichen Erfassung des Be-griffs der deutschen Handelsgoldmünze nicht möglich ist. Obwohl Klar-heit über diesen Begriff zur Zeit der Münzreform nicht vorhanden war,führte ein gewisser praktischer Instinkt znr richtigen Lösung dieser kom-plizierten Frage.

Kehren wir nach dieser Abschweifung zum Münzgesetz zurück! Nach-dem wir gesehen haben, auf welche Weise die Beseitigung des bisherigenMünzumlaufs geregelt war, kommen mir nun zu den Bestimmungen,welche den ausschließlichen Umlauf von Münzen des neuen Systems fürdie Zukunft sicker stellen sollten. Daß zunächst die Ausmünzung andererMünzen als die von Reichsgoldmünzen verboten wurde, war selbstver-ständlich. Die Sicherheitsbestimmungen hatten sich so gut wie ausschließ-lich gegen das Eindringen fremder Münzsorten in den deutschen Umlaufzu wenden. Um diesen Zweck zn erreichen wurde dem Bundesrat dieErmächtigung erteilt, den Wert zu bestimme!?, über welchen hinaus fremdeGold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten nnd gegeben werdendürfen; darüber hinaus wurde ihm die Befugnis gegeben, den Umlauffremder Münzen gänzlich zu untersagen. Auf gewohnheitsmäßige odergewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen die von: Bundesrat getroffenenAnordnungen wurde Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu sechsWochen gesetzt.

Begreiflicherweise fand die Bestimmung heftigen Widerspruch.Allerdings war die vom Bundesrat verlangte Verbotsermächtigung mitder zugehörigen Strafbestimmung etwas neues, und sie mochte wohlmanchem als allzu hart und unzulässig erscheinen; aber damals wardiese Beschränkung desVertragsrechts des Einzelnen" eine Notwendig-