Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Durch die Einführung der Reichswährung wurde aber nicht nurdie Markrechnung an Stelle der Thaler- uud Guldenrechnung etc. ge-setzt, sondern auch der Inhalt der Geldschulden selbst erfuhr eine Ver-änderung.

Mit dem Eintritt der ReichSmährung waren alle auf bisherigesLandesgeld lautenden Zahlungsverträge auf Zahlungsverträge in Reichs-währnng verwandelt. Während bisher im Prinzip in Landesgeld zuzahlen war, mnßte nun im Prinzip in Reichsmünzen gezahlt werden;während bisher die Reichsgoldmünzen an Stelle der eigentlich geschul-deten Landesmünzen in Zahlung gegeben werden konnten, bestimmtennun die Artikel 15 und 16 des Münzgesetzes, welche Landesmünzen nachEintritt der Reichswährung an Stelle der nuumehr eigentlich geschul-deten Reichsmünzen in Zahlung gegeben werden könnten, und in welchenFällen.

Die Umrechnungsnormen aus den alten Landeswährungen in dieNeichswährung waren in der Hauptsache bereits durch das Gesetz von1871 gegeben, indem dieses die Reichsgoldmünzen in den verschiedenenLandeswährungen tarifiert hatte. Der Thaler war dadurch gleich 3 Mark,der Gulden gleich Mark, die Mark Kurant gleich ^ Mark. Artikel14 des Münzgesetzes bestimmte nun, daß alle Münzen, für welche ein be-stimmtes Verhältnis zu den Silbermünzen der Landeswährungen gesetz-lich feststand, worunter alle Goldmünzen mit festem Kassenkurs fielen, zuentsprechenden Werten nach ihrem Verhältnis zu den Einheiten der Landes-währungen berechnet werden sollten.

Es blieb noch die Festsetzung der Umrechnungsnormen für solcheGoldmünzen, für welcheein bestimmtes Verhältnis zu Silbermllnzen ge-setzlich nicht feststand." Gemäß den Grundsätzen des gemeinen Rechtsbestimmte das Münzgesetz, die Umrechnung solcher Goldmünzen in Neichs-währung solltenach Maßgabe des gesetzlichen Feingehaltes dieserMünzen zu dem gesetzliche,: Feingehalt der Reichsgoldmünzen" erfolgen.

Juden? das Münzgesetz diese Bestimmungen über die Umrechnungvon Landesgoldmünzen mit und ohne Kassenkurs traf, wich es von derAnschauung ab, welche bezüglich dieses Punktes bei der Feststellung desGesetzes vom 4. Dezember 1871 maßgebend gewesen war.

Bei der Beratung dieses Gesetzes im Reichstag hatte es die Reichs-regierung gegenüber Anträgen aus der Mitte des Hauses ausdrücklich ab-gelehnt, die Reichsgoldmünzen in anderen Münzen als denen der gesetz-lichen Landeswährungen zu tarisiereu und fo ein gesetzliches Verhältnis