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vor den Kopf zu stoßen, wo man ihnen ohne allzugroße Bedenken ent-gegenkommen konnte. Es erschien ihm nicht angezeigt, aus der Papier -geldsrage einen scharfen und allgemein-politisch mit Notwendigkeit starkverstimmend wirkenden Konflikt heraufzubeschwören. Der Weg, welchen dersächsische Entwurf in Vorschlag brachte, er schien ihm als durchaus gangbar.
Er schlug deshalb vor, den Verhandlungen nicht den preußischen,sondern den sächsischen Entwurf zu Gruude zu legen, und der Bundes-rat ging auf diesen Vorschlag ein^.
Die Verhandlungen wurden vou Sachsen, Bauern und anderenStaaten abermals benutzt, um mit Nachdruck auf den Zusammenhangzwischen Papiergeld- und Bankgesetzgebung hinzuweisen. Bayern erkanntedas dringende Bedürfnis einer raschen Erledigung der Papiergeldfragean, erklärte aber, definitiven Bestimmnngen über diese Frageohne gleichzeitige Regelung der Bankfrage nicht zu stimmenzu können. In Anbetracht der durch den Reichstag geschaffenen Lageund in Rücksicht auf das Zustandekommen des Münzgesetzes empfehle sichdringend die Annahme des Artikel 18 in der vom Reichstag vor-geschlagenen Fassung.
Sachsen gab zu, daß eine definitive Ordnung der Bankfrage in derlaufenden Session nicht mehr möglich sei, während die Papiergeldfrageunter allen Umständen erledigt werden müsse. Es erbat sich aber vonCamphauseu eine „beruhigende Erklärung" darüber, daß Preußeu derUmwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank nicht fernerhindurch seine fiskalische Hartnäckigkeit im Wege stehen werde. Aber Camp-hausen erklärte sich nach wie vor außer stände, irgendwelche Zusageu zumachen.
Der sächsische Entwurf wurde nnn im einzelnen durchberaten, aberohne verbindliche Beschlußfassung.
Als definitiv über das ganze Gesetz abgestimmt werden sollte (am18. Juni), erklärte der bayerische Bevollmächtigte, auf seinembisherigen Standpunkt beharren zu müssen und einer getrennten Regelungder Papiergeld- und Bankfrage nicht zustimmen zu können. Das Groß-herzogtum Hessen schloß sich dieser Erklärung an. Alle übrigen Staatenwaren geneigt, dem Entwurf, wie er aus der unverbindlichen Beratunghervorgegangen war, ihre Zustimmung zu erteilen.
i Dadurch ist der sächsische Entwurf die Grundlage des späteren Reichskassen-schein-Gesetzes geworden, nicht der preußische, wie Poschinger, Fürst Bismarck im Bundesrat, II S. 348 behauptet.