Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
259
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Vertagung die Möglichkeit einer gleichzeitigen Ordnung der Papiergeld-und Bankfrage schaffe, eine Möglichkeit, die auch ihm sehr erwünscht sei.

Nnn war aber dnrch den Artikel 18 des Münzgesetzes wohl diebaldige Erledigung der Papiergeldfraae dringend notwendig gemacht;denn nach ihm mußte das Staatspapiergeld bis zum 1. Januar 1876eingezogen sein. Wollten die Einzelregiernngen ein Reichspnpiergeldschaffen und unter sich zur Erleichterung der Einziehung ihres Landes-papiergeldes verteilen, und wollten sie außerdem noch weitere Erleichte-rungen erhalten, so mußten sie für das rechtzeitige Zustandekommen einesNeichspapiergeld-Gesetzes Sorge 'tragen. Für die Finanzwirtschaft derEinzelstaaten war es dringend wünschenswert, daß die Frage so raschals möglich endgültig entschieden werde, damit sie sich auf größere odergeringere Aufwendungen für die Beseitigung ihres Papiergeldes einrichtenkonnten. Es kam hinzu, daß mehrere Staaten der Guldenwährung dieEinführung der Reichsmarkrechnung für nicht allzuferne Zeit in Aus-sicht genommen hatten, und diese Staaten mußten deshalb auch diebaldige Beseitigung ihres auf Gulden lautenden Papiergeldes anstreben.

Alle diese Umstände vereinigten sich, um die Papiergeldfrage nachwie vor als brennend erscheinen zu lassen.

Anders stand es hinsichtlich des Bankwesens.

Der Schlußartikel des Münzgesetzes traf über die Banknoten nurdie eine Bestimmung, daß vom 1. Januar 1876 ab nnr noch Noten,welche auf Reichswährung im Betrage von nicht unter 100 Mark lauteten,umlaufen dürften. Das war zwar für eine Reihe kleinerer Banken,welche von den kleinen Notenabschnitten förmlich lebten, ein empfindlicherSchlag. Aber diese kleinen Banken hatten keine einflußreichen Beschützer.Ein Interesse an ihrer Existenz und an ihrer Rentabilität hatten höchstensdie Kleinstaaten, welche sie konzessioniert hatten. Die übrigen Staatensahen diese Banken wie wir wissen, nicht mit Unrecht als Schmarotzer-pflanzen an, und sie waren mit dein Reichstag und der öffentlichen Mei-nung völlig darüber einig, daß es eine Hauptaufgabe der Bankgesetz-gebung sein müsse, diesen kleinen Notenbanken den Lebensnerv zu unter-binden. Ließ sich also für die wenigen interessierten Kleinstaaten vondem Bankgesetz keine Erleichterung gegenüber dem Artikel 18 des Münz-gesetzes erwarten, und hatten diese also kein Interesse an einer Beschleuni-gung der Baukgesetzgebnng, so hatte auf der anderen Seite der Artikel 18für die größeren Notenbanken und die an ihnen interessierten Staateneine durchaus erträgliche Lage geschaffen, eine Lage, welche gleichfalls

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