fortigen Bezug des Mehrbetrags verzichten, und diesen zur Vorschuß-leistimg an die übrigen Staaten zur Verfügung stellen, lebhaften Wider-spruch namentlich durch Camvhausen erfuhr, da stellte Bnmberger einenAntrag, welcher bezweckte, den Umlauf von Reichskassenscheinen von vorn-herein auf 120 Millionen Mark zu beschränken und den Einzelstaaten,welche zur Einziehung des Landespapiergeldes weiterer Erleichterungenbedürften, seitens des Reichs einen unverzinslichen Vorschuß in effek-tivem Gelde zu gewähre». Der Zinsverlust, welcher dadurch dem Reicherwachse, bedeute nichts gegenüber der Schädigung des Geldumlaufsdurch eine zu große Papiergeldemission.
Aber auch gegen diesen Vorschlag protestierte die Reichsregierung.
Schließlich wurde ein Vermittelungsantrag angenommen, nach demdie Vorschüsse an die Einzelstaaten, so weit es die Bestände derReichskasse gestatteten, in barem Gelde gewährt werden sollten,so weit sie es nicht gestatteten, in Reichskassenscheinen. Man wollte derReichsfinanzverwaltung mit dieser Bestimmung wenigstens die Möglichkeitgeben, die den Einzelstaaten zukommenden Erleichterungen auf einem andernWeg als auf Kosten der Durchführung der Münzreform zu gewähren.
Aber diese Bestimmung blieb lediglich auf dem Papier. Die Vor-schüsse wurden nicht in barem Geld, sondern ausschließlich in Reichs-kassenscheinen gewährt.
Wir kommen nun zu den Bestimmungen über die Einrichtung undVerfassung des Reichspapiergeldes.,
Die Frage der Stückelung gab zu den alten Erörterungen über dieNützlichkeit und Schädlichkeit, Notwendigkeit und Entbehrlichkeit kleinererPapiergeld-Abschnitte Anlaß. Es blieb schließlich bei den Bestimmungendieses Entwurfs, welcher Abschnitte zu 5, 20 und 50 Mark vorschlug.
Die juristische Verfassung des Neichspapiergeldes anlangend, gab derEntwurf des Bundesrats folgende Bestimmungen:
Die Reichskassenscheine haben keinen Zwangskurs für Private.
Dagegen sind die Kassen des Reichs und sämtlicher Bundesstaatengehalten, sie zu ihrem Nennwert in Zahlung zu nehmen.
Außerdem ist die Reichshauptkasse verpflichtet, die Reichskassenscheinejederzeit auf Verlangen gegen bares Geld einzulösen.
Diese Bestimmungen waren entsprungen aus der damals herrschendenAnschauung über das Wesen des Papiergeldes. Man hielt es für be-
Hslsserich, Geschichte der Geldreform. 18