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deutlich, ein Papiergeld mit gesetzlichein Kurs zu versehen, und außer-dem glaubte man, es sei für den ungestörten Umlauf der Reichs-kassenscheine uübedingt notwendig, daß das Reich ihre Einlösung aufsich nehme.
Im Reichstag kritisierte Bamberger diese Bestimmungen scharf undtreffend. Er führte aus, daß der Kassenkurs den Reichskassenscheinen ingenügender Weise ihren Nennwert sichere, daß es gar nicht nötig sei,sie einlösbär zu machen. Die Einlösbarkeit erschien ihm direkt ver-werflich, weil kein Fonds zur Einlösuug vorhanden sei, große Präsen-tationen zu irgend welchen Zwecken also die Staatskasse in Verlegenheitsetzen könnten. Die Einlösbarkeit werde gerade dann versagen, wennsie zur Aufrechterhaltung des Pariwerts der Kassenscheine erforderlichsein könnte. „Ihre Einlösungspflicht," sagte Bamberger, „ist ein gemaltesFenster, weiter gar nichts. Sie werden einlösen, so lange man Ihnenes nicht abverlangt, und Sie werden nicht einlösen können, wenn einmaldas Unglück wollen sollte, daß man es von Ihnen verlangte."
Ähnlich kritisierte er die Bestimmung, daß die Kassenscheine nicht ge-setzliches Zahlungsmittel sein sollten. So lange sie freiwillig genommenwerden, brauche mau niemanden zu zwingen; wenn aber einmal un-glückliche Ereignisse den Reichskredit erschüttern sollten, dann werdeman sich genötigt sehen, den Zwangskurs für die Reichskassenscheinenachträglich einzuführen.
In der That wäre das Bedürfnis des Verkehrs nach kleinem Papier-geld, welches gerade die Regierung bei diesen Verhandlungen zur Recht-fertigung der Reichskassenscheine betonte, verbunden mit dem Kassenknrsvollauf genügend, nm den Scheinen ihren Pariwert fo weit zu sichern,als diese Sicherung überhaupt in der Macht des Staates liegt. Auchdie Verleihung des gesetzlichen Kurses hätte sich einpfählen, denn in derPraxis fällt es niemandem ein, einen Reichskassenschein zurückzuweisen,und die im Falle der Not unvermeidliche Einführung der Annahmepflichtist gar zu geeignet, den Kredit des Reiches in ungünstigen Augenblickenzu erschüttern. In England genießen die Noten der Bank von England gesetzlichen Kurs, ohne daß jemals Klagen darüber laut geworden sind;und in Frankreich, wo vor 1870 die Noten der Bank von Frankreich keinengesetzlichen Kurs hatten, sah man sich nach den Ereignissen von 1870,welche die Verleihung des Zwangskurses uud die Einstellung der Noten-einlösung nötig machten, veranlaßt, nach der Aufnahme der Bar-zahlungen und der Wiederherstellung der Noteneinlösung den Noten den