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gesetzlichen Kurs zu belasseu. Was in diesen Staaten den Notenprivater Institute zugebilligt wird, könnte das Deutsche Reich sehr wohlden Reichskasseuscheiueu zugestehen.
Was die Gefahren der Eiulösbarkeit der Reichskassenscheine für dieReichskasse betrifft, die Bamberger schilderte, so haben sich die Ver-hältnisse folgendermaßen gestaltet: Die Einlösung ist der Reichs-Hauptkasseauferlegt. In Gemäßheit der später durch das Bankgesetz getroffenenBestimmung, durch welche die Neichsbank verpflichtet wurde, fürRechnung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe desReichsguthabens zu leisten, übertrug eine Bekanntmachung vom 29. De-zember 1875 die Wahrnehmung der Centralkassengeschäfte des Reichsauf die Neichsbank-Hauptkasse, „welche dieselben unter der Benennung,Reichs-HauptkasiV führen wird." Die Reichs - Hauptkasse wurde durchdiese Bekanntmachung zu einer Abteilung der Reichsbank-Hauptkasse ge-macht, und die Einlösung der Reichskassenscheine erfolgt also in derThat durch die Reichsbank, allerdings für Rechnung des Reichs. Dadurchentsteht das Verhältnis, daß in kritischen Fällen die Reichsbank mitihrem Barvorrat nicht nur die Einlösung ihrer Noten, sondern auchdie Einlösung der Reichskassenscheine unmittelbar zn bewirken hat, einVerhältnis, welches für die Sicherheit dieses Institutes iu kritischenZeiten nicht gerade förderlich ist.
Die Ausstellungen gegen diese Punkte der Vorlage hatten jedochkeinen Erfolg. Der Reichstag zeigte im Verein mit der Negierunggegenüber dem Papiergeld dieselbe Ängstlichkeit, die er gegenüber denSilberscheidemnnzen bewiesen hatte. Man glaubte die Gefahren, welcheein Papiergeldumlauf in sich schließt, dadurch zn vermindern, daß maneine Reihe von Sicherheitsvorschriften traf, welche, wenn die Gefahrenbrennend werden sollten, nicht innegehalten werden können.
Im April wurde das Gesetz vom Reichstag in dritter Lesung an-genommen. Der Bundesrat, welcher froh war, seinen Entwurf in derHauptsache aufrecht erhalten zu sehen, nahm an der geringfügigenÄnderung hinsichtlich der Vorschußleistung in Bargeld statt in Reichs-kassenscheinen keinen Anstoß, zumal die Art der Vorschußleistnng insBelieben der Reichsregierung gestellt war.
Das Gesetz befriedigte nur wenig die Erwartungen, welche man an
die Reform des Paviergeldmesens geknüpft hatte. Ungemischten Beifall
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