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hatte nur die definitive Beseitigung des Landespapiergeldes ^, welcheindes schon im Schlußartikel des Münzgesetzes vorgeschrieben war.
Über die Wirkungen und Folgen des Gesetzes für die Münzreformist hier noch kein Urteil möglich. Es genüge die Wiederholung derThatsache, daß in diesein Gesetz die fiskalischen Interessen der Einzel-staaten und des Reichs den Sieg über die sachlichen Erwägungen derErfordernisse des Geldumlaufs davongetragen hatten.
Dritter Abschnitt.Die Reform des Vanknotenwesens.
Nachdem die Münzgesetzgebung zum Abschluß gebracht und diePapiergeldfrage erledigt war, fehlte au dem großen Gesetzgebungswerkder deutscheu Geldreform nur noch die Ordnung des Banknotenwesens.
Die besonderen Schwierigkeiten, welche sich diesem Teil der Reformentgegenstellten, sind zum Teil bereits ausführlich geschildert. Sie lagenüberwiegend in den Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reichskanzler-amt und dein preußischen Finanzministerium hinsichtlich der Errichtungeiner Reichsbank. Wir haben gesehen, wie nicht einmal das energischeVerlangen des zweitgrößten Bundesstaates nach der gleichzeitigen Re-gelung der Papiergeld- uud Banknotenfrage dieses Hindernis zu brechenvermochte.
Nach der Verabschiedung des Reichskassenschein-Gesetzes war dieschleunige Ausarbeitung und Einbringung eines Bankgesetz-Entwurfes
i Das Gesetz ordnete nur die Einziehung des bisher von den Einzelstaatenselbst ausgegebenen Papiergeldes an; nicht auch die Beseitigung des von Korporationenemittierten Papiergeldes l.so von der Stadt Hannover, der Leipzig -Dresdener Eisenbahnund den Oberlausitzer Standen). Lediglich dem Anwachsen dieses letzteren Papier-geldes war durch die Bestimmung des Papiergeld-Sperrgesetzes und durch die iden-tische Bestimmung in Z 8 des Reichskassenschein-Gesetzes ein Riegel vorgeschoben, undaußerdem war durch den Artikel 18 des Münzgesetzes dem Umlauf dieses Papiergeldesder Boden dadurch entzogen, daß es nur noch in Abschnitten von 1VV Mark und mehrgestattet war. Im Bundesrat wurde schon gelegentlich der Verhandlungen über densächsischen Entwurf im Juni 1873 die Frage der Beseitigung auch dieses Papiergeldesangeregt worden, aber man glaubte in Hinsicht auf die verschwindende praktischeBedeutung dieses Papiergeldes ein Eingehen auf diese Frage vermeiden zu sollen,insbesondere da es sich hier um verwickelte Rechtsfragen handelte.