Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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verstanden, ihr Notenausgaberecht von 9.863.700 Gulden auf 29.408 400Gulden zu steigern. Die Bank für Süddeutschlaud günstiger zu be-handeln als die anderen Banken, dazu lag eine sachliche Veranlassungnicht vor. Es konnte sich mir darum handeln, durch diese Bevorzugungdie Stimme des Großherzogtums Hessen für das Bankgesetz zu gewinnen.

Eine weitere Änderung war, daß die Ausschüsse einige Paragraphenbeseitigten, welche auf das Reichskassenschein-Gesetz Bezug hatten. Dortwar angedeutet, daß über die Art der Tilgung des den Einzelstaaten zugewährenden Vorschusses im Wege der Bankgesetzgebung Bestimmung ge-troffen werden sollte eine Konzession an den Wunsch Bayerns undanderer Staaten, die zu gründende Reichsbank an den Kosten der Be-seitigung des Staatspapiergeldes teilnehmen zu lassen.

Man hatte Bayern von diesem Gedanken und damit gleichzeitig vonseinem Interesse an der Reichsbank abgebracht, indem man ihm andereVorteile dagegen bot: einige Separatrechte im Bankwesen und vor allemeine enorme Erhöhung seines Notenrechts. Nach dem Sperrgesetz betrugdas Notenrecht der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, der einzigenBayerischen Notenbank, 12 Millionen Gulden. Man gab ihnen jetztein Notenausgaberecht von 70 Millionen Mark und ein von der fünf-prozentigen Steuer freies Kontingent von 40 Millionen Mark.

Während man auf diese Weise Bayern mit der Rückzahlung desReichsvorschusses behufs Einziehung des Landespapiergeldes aussöhnte,suchte Camphausen aus jener Bestimmung des Reichskassenschein-Gesetzeswenigstens für Preußen das denkbarste herauszuschlagen. Ganz leichtwar das nicht, denn Preußen hatte ja mehr Reichskassenscheine erhalten,als es Staatspapiergeld einzuziehen hatte, ein zu tilgender Reichsvorschußkam also für Preußen gar nicht in Betracht. Aber Camphausen wußtesich zu helfen.

Diejenigen Banken, welche die Leistung der den einzelnen Regierungenfür die Einziehung ihres Papiergeldes vom Reich zu gewährenden Vor-schüsse übernehmen würden, sollten nach dem Artikel 15 ^ des Entwurfs

'Übernimmt eine Bank die Einziehung desjenigen Teils des von einemBundesstaate ausgegebenen Staatspapiergcldes, dessen Betrag diesem Bundesstaatenach den Bestimmungen in Z 3 des Gesetzes, betr. die Ausgabe von Neichskassenscheinen,vom 30. April 1874, vorschußweise aus der Neichskasse zu überweisen sein würde, sowird bei Feststellung des steuerpflichtigen Notenumlaufs der von ihr eingezogene Be--trag im ersten Jahre in seiner vollen Höhe, in jedem folgenden Jahre um seinenfünfzehnten Teil vermindert, ihrem Barvorrat hinzugerechnet."