Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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eine Vergrößerung ihres von der fllnfprozentigen Nntensteuer freienKontingents um den Betrag des Vorschusses und für die Dauer derVorschußzeit erhalten.

An dieser Bestimmung an sich hatte offenkundig niemand ein In-teresse; weder die Landesregierungen, denen es gleichgültig sein konnte,ob sie ihren Vorschuß vom Reich oder von ihrer Notenbank erhielten,noch die Banken, die für die Vorstreckuug einer bestimmten Summe nurdas Recht bekamen, die gleiche Summe mehr in Noten zu emittieren.

An diese Bestimmung war jedoch eine für die Preußische Bauk sehrnützliche Folgerung geknüpft. Die Preußische Bank hatte im Jahre1856 als Gegenleistung für eine Verlängerung und erhebliche Aus-dehnung ihres Privilegiums die Einziehung von 15 Millionen Thalerpreußischer Kassenscheine auf ihre Kosten übernommen. Dafür sollte nunihr Kontingent um 45 Millionen Mark vergrößert werden.

Da aber an diesen Bestimmungen nur Preußen ein Interesse hatte,wurdeu sie gestrichen^.

Das Plenum des Bundesrates schloß sich im großei? und ganzendem Entwürfe an, wie er aus den Ausschüssen hervorgegangen war. Erwurde gegen eine nicht unerhebliche Minderheit angenommen. Gegenihn stimmten meist Staaten, welche ihren Banken das Recht unbegrenzterNotenausgabe verliehen hatten, darunter auch das Königreich Sachsen.

Nach Annahme des Entwurfs gab eine Reihe von Bevollmächtigten,darunter die von Württemberg, Baden und Hessen , Erklärungen ab, daßdie Errichtung einer Reichsbank nach wie vor das Ziel einer gesetzlichenRegelung des Bankwesens sein müsse. Baden insbesondere betonte, daßeine sofortige Umwandluug der Preußischen Bank in eine Reichsbank demvorliegenden Entwurf vorzuziehen gewesen wäre.

Delbrück gab die beruhigende Versicherung, daß der vorliegende Ent-wurf der Errichtung einer Reichsbank nicht präjudiziere, uicht einmal biszum Jahre 1886, in welchem die Neichsgesetzgebung völlig freie Handhaben sollte.

So ging der Bankgcsetzentwurf mit geringfügigen Änderungen anden Reicbstag. Es war ein 'fein erdachter und geistreicher Plan zurEinschränkung des ungedeckten Notenumlaufs und zu einer zwar allebestehenden Privilegien formell achtenden aber doch durchgreifenden Regle-mentierung der bestehenden Notenbanken. Aber es fehlte ihm das, was

i Vgl. Bamberger,Zur Embryologie des Bankgesetzes". Deutsche RundschauI, 4. S. 118.