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einheitlichen Prinzip durchgeführt war, mnßte infolge der Dotierung derNeichsbank mit 250 Millionen Mark (gegenüber den ca. 184 Millionender Preußischen Bank ) bereits innerhalb des Bundesrats geändert werden,und das geschah in völlig willkürlicher Weise. Zunächst bewilligte mandem Königreich Sachsen zu seinen Kontingenten weitere 4 Millionen,weil die Sachsen über die infolge der Kontingentierung eintretende Kredit-einschränkuug ganz besonders bewegliche Klage führten. Dagegen be-schloß man, um die Summe sämtlicher Kontingente nicht gar zusehr auwachsen zu lassen, die Kontingente der übrigen Banken um30 Millionen Mark zu kürzen. Diese Verkürzung wurde auf Banern,die Frankfurter Bank , die Württembergische Notenbank, die Bank fürSüddentschland und Badische Bank, ferner die norddeutschen Banken,außer den Zettelbanken der alten preußischen Provinzen und der Han-noverschen Bank, in sehr ungleichmäßiger Weise verteilt. In der Kom-mission wurde das nun vorhandene Gesamtkontingent von 380 MillionenMark abermals um 5 Millionen Mark erhöht, weil sich die Hausestädtemit ihrem Anteil unzufrieden zeigten. Von diesen neueu 5 Millionenerhielten jedoch die Hansestädte nur etwa 2 Millionen, den Rest erhieltdie Hannoversche Bank, deren Kontingent damit fast verdoppelt war.
Während es sich bei diesen Punkten nur um Änderungen von Be-stimmungen handelte, welche in dem umgearbeiteten Gesetzentwurf bereitsvorhanden waren, brachte Bamberger durch einen einzigen Paragraphenein ganz neues Element in das Bankgesetz, welches der Reichsbank erstjene von ihm bereits in der ersten Lesung des Bankgesetzentwurfs betonteFunktion als Vermittlerin zwischen Goldeinfuhr und Münzprägung zuwies.Auf seinen Antrag wurde eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen(Z 14), durch welche die Reichsbank verpflichtet wurde, Barreugold zumfesten Satz von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzu-tauschen. Bamberger hatte ursprünglich beantragt, den Ankaufspreisauf 1392^/s Mark festzusetzen, aber diese Normierung hatte heftigenWiderspruch erfahren. Überhaupt hatte die ganze Bestimmung, derenSinn und Tragweite vielfach nicht erkannt, deren Wirkungen vielfachgänzlich verkannt wurden, gegen starke Opposition zu kämpfen. In jenerZeit des schärfsten Mißtrauens gegenüber den Banknoten scheute mansich namentlich, ungeprägtes Gold als Notendeckung gelten zu lassen.Sehr bezeichnend für die gänzlich irrigen Vorstellungen, welche man sichteilweise über die praktische Tragweite der Goldankaufs - Bestimmungmachte, sind folgende Bemerkuugen, welche der Abgeordnete Schröder-