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nicht billiger Diskont, sondern die gehörige Regelung des Geldmarktessei die wichtigste Ausgabe der Reichsbank, und diese Regelung dachte ersich nur durchführbar vermöge einer Niederhaltung des ungedecktenNotenumlaufs unter der Kontingentsgrenze.
Der von verschiedenen Seiten gestellte Antrag, das Kontingent derReichsbank um 100 Millionen Mark zu erhöhen, wurde abgelehnt;gegen ihn stimmten diejenigen, welche mit Lasker in einer Kontingents-erhöhung eine Gefahr für das gesamte Geldwesen sahen, und diejenigen,welche aus politischen und wirtschaftlichen Gründen der Reichsbank selbstoder doch einer Machterweiterung der Reichsbank feindlich gegenüber-standen.
So blieb das Kontingent der Reichbank 250 Millionen Mark unddie Summe sämtlicher Kontingente 385 Millionen Mark.
Daß das Deutsche Reich gerade 385 Millionen Mark an un-gedeckten Noten unbedenklich ertragen könne, daß bei einer Steigerungüber diesen Betrag der Zinsfuß gerade mehr als 5 Prozent betragen müsse,wurde allerdings nicht nachgewiesen.
Wie in diesen beiden wichtigsten Punkten des Bankgesetzes an denBeschlüssen der Konimission nichts geändert wurde, so blieben auch dieübrigen Bestimmungen des Gesetzes im Reichstag im wesentlichen un-verändert.
Am 30. Januar 1875 wurde die dritte Beratung abgeschlossen.
Der Bundesrat stimmte den vom Reichstag vorgenommenen Ände-rungen zu.
Am 14. März 1875 wurde das Bankgesetz vom Kaiser vollzogen.Am 1. Januar 1876 sollte es in Kraft treten.
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Mit dem Bankgesetz war das große Werk der Gesetzgebung über dieReform des deutschen Geldwesens in der Hauptsache abgeschlossen.Innerhalb einer Zeit von nicht ganz 4Vs Jahren war es gelungen, dieseRiesenaufgabe zu bewältigen, die beiden Mttnzgesetze, das Reichskassen-scheingesetz und das Bankgesetz zu stände zu bringen, auf deren imwesentlichen unveränderter Grundlage seither das deutsche Geldwesenruht. Das große Werk war in verhältnismäßig kurzer Zeit zu stände