es seinen Warenexport erheblich steigerte, teilweise indem es den Kreditdes Auslandes durch die Ziehung später zu deckender Finanzwechsel inAnspruch nahm.
Unter den ans die ersten zwei Milliarden übertragenen Zahlungs-mitteln nahmen die Wechsel auf England die erste Stelle ein. Sie er-reichten einen Betrag von fast 25 Millionen A — zgy Millionen Mark.Auch Wechsel und Bankanweisungen auf deutsche Plätze, Wechsel aufBelgien und auf die Niederlande waren stark vertreten.
So kam die Reichsregierung vom Juli 1871 ab rasch in den Besitzeines sich stetig vermehrenden Bestandes von Forderungen, namentlichvon Forderungen aus England .
Der Gedanke, diese Forderungen auf irgend eine Weise im Diensteder Geldreform zn verwenden, entbehrte damals noch völlig seiner wich-tigsten Voraussetzung: eines Münzgesetzes, welches wenigstens einigeGrundzüge der Reform festgelegt hätte. An eine Verwendung der Aus-landswechsel znr Beschaffung von Prägegold — eine bei dem allgemeinenVerlangen nach einem Goldumlauf naheliegende Verwendungsart —konnte man deshalb vorläufig noch nicht denken, weil die Zollvereins-Krone, über deren Unzweckmäßigkeit keine Meinungsverschiedenheit mehrbestand und deren Ausmünzung schon seit längerer Zeit ausgehört hatte,die einzige Goldmünze war, welche unter den geltenden Münzgesetzen ge-prägt werden durfte.
Unter diesen Verhältnissen war es für die Reichsregierung derNächstliegende Gedanke, ihre Wechselforderungen auf das Ausland durchden Verkauf auf den deutschen Geldmärkten zu realisieren.
War schon vorher in Erwartung der kommenden Dinge auf denausländischen Märkten ein beträchtliches Steigen der Wechselkurse aufDeutschland und auf den deutschen Märkten ein entsprechendes Sinkender Wechselkurse auf das Ausland eingetreten, so mußte jetzt, als dieNeichsregierung ein aus ganz und gar ungewöhnlichen Verhältnissenhervorgehendes sehr umfangreiches Mehrangebot von Auslandswechselnauf den deutschen Märkten zur Begebung brachte, eine wesentliche Ver-schärfung der Bewegung in den Wechselkursen stattfinden.
Die Bewegungen des Wechselkurses zwischen Ländern mit wohl-geordneten metallischen Valuten haben nun unter normalen Verhältnissenihre genau bestimmten Grenzen. Der Kurs kann nicht mehr von derParität abweichen, als die Versendungskosten und eventuell die Um-prägungsgebühren für das betreffende Edelmetall betragen.