Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Auch Belgien nahm den Gewinn, der an den beschränkten Silber-ansmünzungen zu inachen war, für den Staat in Anspruch- Es schloßseine Münzstätte für private Silberprägung und münzte die Kontingenteauf Staatsrechnung aus.

Anders verfuhr Frankreich .

Die Silberprägung für Privatrechnung wurde auch nach der Kon-tingentierung der Silberprägung nicht eingestellt. Die Pariser Münzenahm, soweit es ihr Kontingent gestattete, auch fernerhin Silber entgegenund stellte dafür Münzscheine ans. Sie berechnete nach wie vor für sichnur den bisherigen Prägelohn. Für denjenigen, der ausprägen ließ, kamallerdings von nun an der Zinsverlust in Betracht, welchen er bis zurAuslieferung des gemünzten Geldes, die in Anbetracht der verringertenThätigkeit der Münzstätte erst nach Ablauf einer gewissen Zeit erfolgenkonnte, zu erleiden hatte. Trotz des Zinsverlustes bot jedoch der tiefeStand des Silberpreises hinreichende Gewinnaussichten, uud die Bankiersund Edelmetallhändler beeilten sich, einen möglichst großen Anteil an demfranzösischen Kontingent für sich zu sichern.

Die französischen Delegierten erschienen auf allen Konferenzen mitder Erklärung, daß die Pariser Münze für das kommende Jahr bereitsden oder jenen Betrag an Münzscheinen ausgegeben habe, unter welchen:deshalb das Kontingent für Frankreich nicht festgesetzt werden dürfe.

Mit dein weiteren Sinken des Silberpreises wuchs jedoch in Frank-reich der Widerspruch gegen diese Gewinnverteilung an Einzelne ausKosten der Gesundheit des Geldumlaufs. Die Pariser Handelskammerforderte wiederholt die völlige Einstellung der Silberprägung, undParieu, der ehemalige Präsident des Staatsrates, kündigte für den22. März 1876 im Senat eine Interpellation über die Müuzfrage an.

Der Finanzminister glaubte, zuvorkommen zu müssen. Er verlangtedie gesetzliche Ermächtigung, die Prägung von Fünffrankenthalern ein-stellen zu dürfen.

Die Ermächtignng wurde durch ein Gesetz vom 5. August 1876 er-teilt, nachdem ein Antrag Parieus, die Silberprägung ein für allemalauf dem Wege der Gesetzgebung zu sperren, abgelehnt worden war.

Sobald die Ermächtigung erteilt war, wurde von ihr Gebrauch ge-macht und der Münze die weitere Annahme von Silberbarren gegenMünzscheine untersagt.

Das von Frankreich während der Periode der Kontingente befolgteSystem hatte jedoch die Wirkung, daß damals das ganze Kontingent