II.
erforderliche Gold von der Reichs-kasse gegen die Verpflichtung ge-liefert, den Wert nach Abzug derPrägekosten zu erstatten.
Vom Reichskanzler wird unterZustimmung des Bundesrats derBetrag des zunächst auszumünzen-den Goldes bestimmt und festgestellt,in welchen Beträgen und Münz-gattungen die Ausprägung von deneinzelnen Staaten zu bewerkstelli-gen ist.
§ 6.(Neu.)
Die in den Z§ 1 und 3 er-wähnten Goldmünzen tragen aufder einen Seite den Reichsadler mitder Überschrift: „Deutsche Reichs-münze", und mit der Angabe desWerts in Mark, sowie mit derJahreszahl der Ausprägung, aufder anderen Seite das Bildnis desLandesherrn, beziehungsweise beiden freien Städten deren Hoheits-zeichen.
Dieselben werden im Ringe miteinem glatten Rande geprägt, welcherdie vertiefte Inschrift: „Einigkeitmacht stark", trägt.