Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
166
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II.

erforderliche Gold von der Reichs-kasse gegen die Verpflichtung ge-liefert, den Wert nach Abzug derPrägekosten zu erstatten.

Vom Reichskanzler wird unterZustimmung des Bundesrats derBetrag des zunächst auszumünzen-den Goldes bestimmt und festgestellt,in welchen Beträgen und Münz-gattungen die Ausprägung von deneinzelnen Staaten zu bewerkstelli-gen ist.

§ 6.(Neu.)

Die in den Z§ 1 und 3 er-wähnten Goldmünzen tragen aufder einen Seite den Reichsadler mitder Überschrift:Deutsche Reichs-münze", und mit der Angabe desWerts in Mark, sowie mit derJahreszahl der Ausprägung, aufder anderen Seite das Bildnis desLandesherrn, beziehungsweise beiden freien Städten deren Hoheits-zeichen.

Dieselben werden im Ringe miteinem glatten Rande geprägt, welcherdie vertiefte Inschrift:Einigkeitmacht stark", trägt.