— 167 —
III.
Jahreszahl der Ausprägung, aufder anderen Seite das Bildnis desLandesherrn, beziehungsweise dasHoheitszeichen der freien Städte,mit einer entsprechenden Umschriftund dem Münzzeichen. Sie werdenim Ringe mit einem glatten Randegeprägt, welcher die Inschrift „Gottmit uns" führt.
Ihr Durchmesser soll betragen,und zwar:für das Zehn-Markstück 18 Milli-meter,
für das Zwanzig-Markstück 22'/-
Millimeter,für das Dreißig-Markstück 25
Millimeter.
§ 6.(Vergl. II § 5.)
Bis zum Erlaß eines Gesetzesüber die Einziehung der grobenSilbermünzen erfolgt die Aus-prägung der Goldmünzen auf Kostendes Reichs für sämtliche Bundes-staaten auf den Münzstätten der-jenigen Bundesstaaten, welche sichdazu bereit erklärt haben.
Der Reichskanzler bestimmt unterZustimmung des Bundesrats die inGold auszumünzenden Beträge, dieVerteilung dieser Beträge auf dieeinzelnen Münzstätten und die denletzteren für die Prägung jeder ein-zelnen Münzgattung gleichmäßig zugewährende Vergütung. Er versiehtdie Münzstätten mit dem Golde,
IV.
Seite das Bildnis des Landesherrn,beziehungsweise das Hoheitszeichender freien Städte, mit einer ent-sprechenden Umschrift und demMünzzeichen.
Durchmesser der Münzen, Be-schaffenheit und Inschrift der Rän-der derselben werden vom Bundes-rat festgestellt.
§ 6.(Unverändert.)