I.
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II.
s 5.
Bei der Ausprägung dieserMünzen soll alle Sorgfalt daraufverwendet werden, daß sie beides,Gehalt und Gewicht, vollständighaben. Soweit eine absolute Ge-nauigkeit bei dem einzelnen Stückenicht innegehalten werden kann, solldie Abweichung im Mehr oderWeniger im Gewicht nicht mehrals zwei und ein halb Tausendteileseines Gewichts, im Feingehalt nichtmehr als zwei Tausendteile be-tragen.
§6.
Die nach den Bestimmungen derZZ 1—5 ausgemünzten Reichsgold-münzen werden von der Reichskasseund von den Staats-, Provinzial-und Kommunalkassen in sämtlichenBundesstaaten zu festen Werten inZahlung genommen und zwardas Dreißig-Markstück zum Wertevon 10 Thalern oder 17 Gulden30 Kreuzer Süddeutscher Wäh-rung,
das Zwanzig-Markstück zumWerte vou 6 Thalern 20 Groschen
s 7.(Neu.)
Die Ausmünzung unterliegt derBeaufsichtigung von seiten desReichs.
s 8.
(Unverändert wie Z 5 der Präsidial-Vorlage.)
ß 9.
Die nach den Bestimmungen derZZ 1—8 ausgemünzten Reichsgold-münzen haben bei allen Kassen desReichs und der einzelnen Bundes-staaten, bei allen Provinzial-, Kom-munal- und Stiftungskassen, sowieim Privatverkehr, namentlich auchbei Wechselzahlungen unbeschränkteGültigkeit und zwar
das Zehn-Markstück zum Wertevon Zi/Z Thalern oder 5 Gulden50 Kreuzer Süddeutsch. Währung,3 Thaler 16 Schilling Mecklen -