Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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I.

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II.

s 5.

Bei der Ausprägung dieserMünzen soll alle Sorgfalt daraufverwendet werden, daß sie beides,Gehalt und Gewicht, vollständighaben. Soweit eine absolute Ge-nauigkeit bei dem einzelnen Stückenicht innegehalten werden kann, solldie Abweichung im Mehr oderWeniger im Gewicht nicht mehrals zwei und ein halb Tausendteileseines Gewichts, im Feingehalt nichtmehr als zwei Tausendteile be-tragen.

§6.

Die nach den Bestimmungen derZZ 15 ausgemünzten Reichsgold-münzen werden von der Reichskasseund von den Staats-, Provinzial-und Kommunalkassen in sämtlichenBundesstaaten zu festen Werten inZahlung genommen und zwardas Dreißig-Markstück zum Wertevon 10 Thalern oder 17 Gulden30 Kreuzer Süddeutscher Wäh-rung,

das Zwanzig-Markstück zumWerte vou 6 Thalern 20 Groschen

s 7.(Neu.)

Die Ausmünzung unterliegt derBeaufsichtigung von seiten desReichs.

s 8.

(Unverändert wie Z 5 der Präsidial-Vorlage.)

ß 9.

Die nach den Bestimmungen derZZ 18 ausgemünzten Reichsgold-münzen haben bei allen Kassen desReichs und der einzelnen Bundes-staaten, bei allen Provinzial-, Kom-munal- und Stiftungskassen, sowieim Privatverkehr, namentlich auchbei Wechselzahlungen unbeschränkteGültigkeit und zwar

das Zehn-Markstück zum Wertevon Zi/Z Thalern oder 5 Gulden50 Kreuzer Süddeutsch. Währung,3 Thaler 16 Schilling Mecklen -