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III.
IV.
welches für die ihnen überwiesmenAusprägungen erforderlich ist.
§ 7.
Das Verfahren bei Ausprägung
§ 7-(Unverändert.)
der Neichsgoldmünzen wird vomBundesrat festgestellt lind unterliegtder Beaufsichtigung von seiten desReichs, Dieses Verfahren soll dievollständige Genauigkeit der Münzennach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Ge-nauigkeit bei dem einzelnen Stückenicht inne gehalten werden kann,soll die Abweichung im Mehr oderWeniger im Gewicht nicht mehr alszweiundeinhalb Tausendteile seinesGewichts, im Feingehalt nicht mehrals zwei Tauseudteile betragen.
iu Silbermünzen derThalerwährung, in Silbermünzen derThalerwährung,der Süddeutschen Währuug, der der Süddeutschen Währung, derLübischen oder Hamburgischen Ku- Lübischen od. Hamburgischen Kurant-rant-Rechnung, oder in Bremischen Währung, oder in Thalern GoldThalern Gold zu leisten sind oder Bremer Rechnung zu leisten sindgeleistet werden dürfen, können in oder geleistet werden dürfen, könnenReichsgoldmünzen (§Z 1 und 3) in Reichsgoldmünzen (§§ 1 und 3)dergestalt geleistet werden, daß ge- dergestalt geleistet werden, daß ge-rechnet wird rechnet wird
das Zehn-Markstück zum Werte das Zehn-Markstück zum Werte
von 3^/8 Thalern oder 5 Gulden von 3^/3 Thalern oder 5 Gulden
50 Kreuzer Süddeutsch. Währung, 50 Kreuzer Süddeutsch. Währung,
s 8.
Alle Zahlungen, welche gesetzlich
§ 8-
Alle Zahluugeu, welche gesetzlich