I.
oder 11 Gulden 40 KreuzernSüddeutscher Währung,
das Fünfzehn-Markstück zumWerte von 5 Thalern oder 8Gulden 45 Kreuzern SüddeutscherWährung-
II.
burgisch, 8 Mark 5'/-- SchillingLübecker und Hamburger Kurant-Rechnung, 3 Thaler ^/»i GroteGold Bremer Rechnung;
das Zwanzig - Markstück zumWerte von 6 Thalern 20 Groschenoder 11 Gulden 40 Kreuzer Süd-deutscher Währung, 6 Thaler32 Schilling Mecklenburgisch, 16Mark 102/g Schilling Lübeckerund Hamburger Kurant-Rechnung,6 Thaler 1"/--i Grote GoldBreiner Rechnung;
das Dreißig-Markstück zum Wertevon 10 Thalern oder 17 Gulden30 Kreuzer Süddeutsch. Währung,25 Mark Lübecker und HamburgerKurant-Rechnung, 9 Thaler ^"/--iGrote Gold Bremer Rechnung.
8 7-
Neichsgoldmünzen, welche dasNormalgewicht mit der im Z 6 ge-gestatteten Gewichtsabweichung vonzwei und ein halb Tausendteilenhaben (Passiergewicht) und nichtdurch gewaltsame oder gesetzwidrigeBeschädigung am Gewicht verringertsind, sollen bei allen Zahlungen alsvollwichtig gelten.
Reichsgoldmünzen, welche dasvorgedachte Passiergewicht nicht er-reichen und an Zahlungsstatt vonden Reichs-, Staats-, Provinzial-oder Kommunalkassen, oder von denunter Autorität des Reichs oderStaats bestehenden öffentlichen An-
8 10.
Reichsgoldmünzen, welche dasNormalgewicht mit der im Z 8 ge-statteten Gewichtsabweichung vonzwei und ein halb Tausendteilenhaben (Passiergewicht) und nichtdurch gewaltsame oder gesetzwidrigeBeschädigung am Gewicht verringertsind, sollen bei allen Zahlungen alsvollwichtig gelten.
Reichsgoldmünzen, welche dasvorgedachte Passiergewicht nicht er-reichen und an Zahlungsstatt vonden Reichs-, Staats-, Provinzial-oder Kommunalkassen, sowie vonGeld- u. Kreditanstalten und Bankenangenommen worden sind, dürfen