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III.
8 Mark 5^ Schilling Lübeckerund Hamburger Kurant-Rechnung,3 Thaler ^/--i GoldBremer Rechnung;das Zwanzig - Markstück zumWerte von Thalern oder11 Gulden 40 Kreuzer Süd-deutscher Währung, 16 Mark10^/s Schilling Lübecker und Ham-burger Kurant-Rechnung, 6 Thaler1"/si Grote Gold Bremer Rech-nung;
das Dreißig-Markstück zum Wertevon 10 Thalern oder 17 Gulden30 Kreuzer Süddeutsch. Währung,25 Mark Lübecker und HamburgerKurant-Rechnung, 9 Thaler 2^/siGrote Gold Bremer Rechnuug.
IV.
8 Mark 5^/-- Schilling Lübeckerund Hamburger Kurant-Rechnung,3i/»3 Thaler Gold Bremer Rech-nung;
das Zwanzig - Markstück zumWerte von Thalern oder11 Gulden 40 Kreuzer Süd-deutscher Währung, 16 Mark102/g Schilling Lübecker undHamburger Kurant - Rechnung,62/gg Thaler Gold Bremer Rech-nung.
8 9. § 9.
Reichsgoldmünzen, deren Ge- Absatz 1 und 2 unverändert,wicht um nicht mehr als fünfTausendteile hinter dem Normal-gewicht (§ 4) zurückbleibt (Passier-gewicht) und welche nicht durch ge-waltsame oder gesetzwidrige Be-schädigung am Gewicht verringertsind, sollen bei allen Zahlungen alsvollwichtig gelten.
Reichsgoldmünzen, welche dasvorgedachte Passiergewicht nicht er-reichen und an Zahlungsstatt vonden Reichs-, Staats-, Provinzial-oder Kommunalkassen, sowie vonGeld- u. Kreditanstalten und Bankenangenommen worden sind, dürfen