Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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I.

stalten, namentlich den Geld- undKreditanstalten und Banken ange-nommen worden sind, dürfen vonden gedachten Kassen und Anstaltennicht wieder ausgegeben werden.

Die Reichsgoldmünzen werden,wenn dieselben infolge längerer Zir-kulation und Abnutzung am Ge-wicht so viel eingebüßt haben, daßsie das Passiergewicht nicht mehrerreichen, für Rechnung des Reichsallmählich zum Einschmelzen einge-zogen Auch werdeu dergleichen ab-genutzte Reichsgoldmünzen bei denReichskassen stets voll zu demjenigenWerte, zu welchem sie ausgegebensind, angenommen werden.

s 8-

Die nach Maßgabe der Be-stimmungen des Münzvertrages vom24. Januar 1857 ausgeprägten unddie denselben durch die Artikel 4und 9 dieses Vertrages gleichgestelltengroben Silbermünzen der Thaler-währung haben im gesainten Bundes-gebiete und zwar:

die Zwei-Thalerstücke zu 2 Thaler,oder 3^2 Gulden SüddeutscherWährung,die Ein-Thalerstücke zu 1 Thaler,oder 1 Gulden 43 Kreuzer Süd-deutscher Währung,die i/s-Thalerstücke zu ^/s Thaler,oder 35 Kreuzer SüddeutscherWährung,

II.

von den gedachten Kassen uud An-stalten nicht wieder ausgegebenwerden.

Die Reichsgoldmünzen werden,wenn dieselben infolge längererZirkulation und Abnutzung am Ge-wicht soviel eingebüßt haben, daßsie das Passiergewicht nicht mehrerreichen, für Rechnung desjenigenStaats, welcher die Münzen hatprägen lassen, zum Einschmelzeneingezogen. Auch werden dergleichenabgenutzte Goldmünzen bei den Kassendieses Staats stets voll zu dem-jenigen Werte, zu welchem sie aus-gegeben sind, angenommen werden.

§

(Absatz 1 der Präsidial - Vorlagefällt weg.)