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III. IV.
von den gedachten Kassen und An-stalten nicht wieder ausgegebenwerden.
Die Neichsgoldmünzen werden,wenn dieselben infolge längerer Zir-kulation und Abnutzung am Gewichtsoviel eingebüßt haben, daß sie dasPassiergewicht nicht mehr erreichen,für Rechnung desjenigen Staates,für welchen die Münzen geprägtsind, zum Einschmelzen eingezogen-Auch werden dergleichen abgenutzteGoldmünzen bei den Kassen diesesStaates stets voll zu demjenigenWerte, zu welchem sie ausgegebensind, angenommen werden.
s 10.
(Unverändert wie Z 11 des Ent-wurfs der Bundesratsausschüsse.)
Die Reichsgoldmünzen werden,wenn dieselben infolge längerer Zir-kulation und Abnutzung am Gewichtfoviel eingebüßt haben, daß sie dasPassiergewicht nicht mehr erreichen,für Rechnung des Reiches zum Ein-schmelzen eingezogen. Auch werdendergleichen abgenutzte Goldmünzenbei allen Kassen des Reiches undder Bundesstaatcn stets voll zu dem-jenigen Werte, zu welchem sie aus-gegeben sind, angenommen werden.
§ 10.
Eine Ausprägung von anderenals den durch dieses Gesetz einge-führten Goldmünzen, sowie vongroben Silbermünzen, mit Aus-nahme von Denkmünzen, findet bisauf weiteres nicht statt.