I.
die Vs-Thalerstücke zu ^'s Thaler,oder 17V2 Kreuzer SüddeutscherWährung,bei allen Staats-, Provinzial-,Kommunal-, Stiftungs- und öffent-lichen Kassen, sowie im Privat-verkehr, namentlich auch bei Wechsel-zahlungen, unbeschränkte Gültigkeit.
Die Bestimmung im zweitenAlinea des Artikel 11 des Münz-vertrages vom 24. Januar 1857wird ausgehoben.
Die Bestimmung im zweitenAlinea des Artikels 11 des Münz-vertrages vom 24. Januar 1857wird aufgehoben.
§ 12.(Neu.)
Sobald der für den ersten Be-darf nach § 5 Alinea 2 bestimmteBetrag von Goldmünzen in Verkehrgebracht ist, sind die seitherigendeutschen Goldmünzen durch dieStaaten, welche sie ausgeprägt haben,einzuziehen.
8 9. Z 13.
Es sollen Gewichtsstücke zur (Unverändert wie Z 9 der Präsidial-Eichung und Stempelung zugelassen Vorlage.)werden, welche das Normalgewicht