Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
174
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I.

die Vs-Thalerstücke zu ^'s Thaler,oder 17V2 Kreuzer SüddeutscherWährung,bei allen Staats-, Provinzial-,Kommunal-, Stiftungs- und öffent-lichen Kassen, sowie im Privat-verkehr, namentlich auch bei Wechsel-zahlungen, unbeschränkte Gültigkeit.

Die Bestimmung im zweitenAlinea des Artikel 11 des Münz-vertrages vom 24. Januar 1857wird ausgehoben.

Die Bestimmung im zweitenAlinea des Artikels 11 des Münz-vertrages vom 24. Januar 1857wird aufgehoben.

§ 12.(Neu.)

Sobald der für den ersten Be-darf nach § 5 Alinea 2 bestimmteBetrag von Goldmünzen in Verkehrgebracht ist, sind die seitherigendeutschen Goldmünzen durch dieStaaten, welche sie ausgeprägt haben,einzuziehen.

8 9. Z 13.

Es sollen Gewichtsstücke zur (Unverändert wie Z 9 der Präsidial-Eichung und Stempelung zugelassen Vorlage.)werden, welche das Normalgewicht