Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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III.

IV.

§ N-

Sobald der zunächst auszu-prägende Betrag von Goldmünzen(§ 6) in Verkehr gebracht ist, sinddie derzeit im Umlauf befindlichendeutschen Goldmünzen durch dieStaaten, für welche sie ausgeprägtsind, einzuziehen.

s 12.

(Unverändert wie § 9 der Präsidial-Vorlage und H 13 des Entwurfsder Bundesratsausschüsse.)

s N-

Die zur Zeit umlaufenden Gold-münzen der deutschen Bundesstaatensind von Reichswegen und aus Kostendes Reiches nach Maßgabe der Aus-prägung der neuen Goldmünzeneinzuziehen.

Der Reichskanzler wird er-mächtigt, in gleicher Weise die Ein-ziehung der bisherigen groben Silber-münzen der deutschen Bundesstaatenanzuordnen und die zu diesem Be-hufe erforderlichen Mittel aus denbereitesten Beständen der Reichs-kasse zu entnehmen.

Über die Ausführung der vor-stehenden Bestimmungen ist demReichstag alljährlich in seiner erstenordentlichen Session Rechenschaft zugeben.

§ 12.(Unverändert.)