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III.
IV.
§ N-
Sobald der zunächst auszu-prägende Betrag von Goldmünzen(§ 6) in Verkehr gebracht ist, sinddie derzeit im Umlauf befindlichendeutschen Goldmünzen durch dieStaaten, für welche sie ausgeprägtsind, einzuziehen.
s 12.
(Unverändert wie § 9 der Präsidial-Vorlage und H 13 des Entwurfsder Bundesratsausschüsse.)
s N-
Die zur Zeit umlaufenden Gold-münzen der deutschen Bundesstaatensind von Reichswegen und aus Kostendes Reiches nach Maßgabe der Aus-prägung der neuen Goldmünzeneinzuziehen.
Der Reichskanzler wird er-mächtigt, in gleicher Weise die Ein-ziehung der bisherigen groben Silber-münzen der deutschen Bundesstaatenanzuordnen und die zu diesem Be-hufe erforderlichen Mittel aus denbereitesten Beständen der Reichs-kasse zu entnehmen.
Über die Ausführung der vor-stehenden Bestimmungen ist demReichstag alljährlich in seiner erstenordentlichen Session Rechenschaft zugeben.
§ 12.(Unverändert.)