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II.
und das Passiergewicht der nachMaßgabe dieses Gesetzes auszumün-zenden Goldmünzen, sowie einesVielfachen derselben angeben. Fürdie Eichung und Stempelung dieserGewichtsstücke sind die Bestimmungender Artikel 10 und 18 der Maß-und Gewichts-Ordnung vom 17. Aug.1868 (Bundesgesetzblatt S. 473)maßgebend.
s 10.
Der Reichskanzler wird mit derAusführung dieses Gesetzes beauf-tragt.
s 14.(Neu.)
Im Gebiet des KönigreichsBayern kann im Bedürfnisfall eineUnterteilung des Pfennigs in zweiHalbvsennige stattfinden.
(§ 10 der Präsidial-Vorlage fälltweg.)
III. IV.
§ 13. Z 13.
(Unverändert wie Z 14 des Ent- (Unverändert.)wurfs der Bundesratsausschüsse.)